Der Bundesgerichtshof hatte sich umfangreich mit der Frage zu befassen, wann die Verwendung von Asbest als Baumaterial eine vom Verkäufer aufklärungspflichtige Tatsache ist.
Fallgestaltung
Es ging um den Erwerb eines Hauses, was damals als Fertighaus errichtet wurde. Zur Verkleidung der Außenwände wurden Asbestzementplatten verwendet, was der Verkäufer wusste, dem Käufer jedoch nicht offenbarte.
Der Kläger macht nun Schadensersatz geltend und verlangt den Ersatz der Kosten für die Asbestsanierung. Er beruft sich dabei darauf, dass der Verkäufer über die Asbestbelastung hätte informieren müssen (zu den Grundlagen der arglistigen Täuschung beim Immobilienerwerb: Ratgeber Rechtsanwalt Kromer)
Nicht jede abstrakte Gefahr ein Mangel
Der Verkäufer berief sich darauf, dass der Asbest nur im Außenbereich sei und daher die Wohntauglichkeit nicht beeinträchtige. Der BGH setzte sich zunächst mit verschiedenen Entscheidungen von Landes- und Oberlandesgerichten auseinander und stellte klar, dass nicht jede abstrakte Gefahr bereits einen Mangel darstellt. Umgekehrt muss aber auch noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegen.
Ernsthafte Gefahr liegt vor
Wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung austreten, liegt ein Mangel vor. Dabei kommt es nicht nur auf die Wohnnutzung als solche an, sondern auch übliche Umbaumaßnahmen sind davon umfasst. Entsprechend würde hier ein aufklärungspflichtiger Mangel vorliegen, weil bei Bohrungen im Außenbereich Asbest austritt.
Fazit
Eine sehr überzeugende Entscheidung. Bei Altlasten am Grundstück ist die Rechtsprechung dagegen noch strenger: Rechtsanwalt Kromer zu Altlastenverdacht
BGH, Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08