Sie kommen bei der Auseinandersetzung der Erbschaft nicht weiter. Der andere Miterbe, etwa ihre Schwester oder ihr Bruder, der sich um den verstorbenen Elternteil – den Vater oder die Mutter - gekümmert und gepflegt hat, erteilt ihnen einfach keine Auskunft. Sie erfahren nicht, welche Bankgeschäfte getätigt wurden und welche Versicherungen vorhanden sind. Bevor Sie allerdings nicht wissen, welche Geldbeträge vorhanden sind und was mit den Nachlassgegenständen passiert ist, etwa dem Haus mit Garten, dem Aktienpaket mit Festgeldkonto, den Erbstücken, dem Familienschmuck, können Sie auch keinen Vorschlag machen, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.
Sie selbst haben keinen Zugriff auf das Nachlasskonto, weil noch kein Erbschein beantragt worden ist und weil sich alle Unterlagen im Besitz des einen Miterben – also ihrer Schwester oder ihres Bruders - befinden. Dann können Sie eigentlich nur Auskunftsklage gegen den Miterben als sog. Erbschaftsbesitzer erheben. Mit dieser Auskunftsklage können Sie gerichtlich durchsetzen, dass Sie von dem Miterben als sog. Erbschaftsbesitzer Auskunft über das verbleibende Vermögen erhalten. Mit dieser Auskunftsklage ist aber erst ein Schritt des Weges bis zu endgültigen Auseinandersetzung geschafft.
Wenn sich diese Auskunftsklage nicht vermeiden lässt, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzubekommen. Die Gerichte wissen sehr wohl, dass auf diesen Rechtsstreit auch noch zwei oder drei andere folgen können, wenn man nicht die Gelegenheit ergreift und im Rahmen dieses Verfahrens versucht, die Erbschaft auseinanderzusetzen. Diesen Schritt können Sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gehen, wenn der andere Miterbe vorher auf keinen vernünftigen Vorschlag eingegangen ist und sich einfach stur stellt.
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