Anspruch auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Handelsvertreter haben gemäß § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nach Vertragsbeendigung Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung.
Auch Subagenten, die in ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis eingebunden sind, können unter diese Regelung fallen, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen an einen Handelsvertreter gemäß § 1 HVertrG erfüllen.
Obwohl das Gesetz den Ausgleichsanspruch ausdrücklich nur für Handelsvertreter vorsieht, hat die Rechtsprechung diesen Anspruch auch auf andere Vertriebsformen ausgeweitet. Dazu zählen unter anderem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter sowie Tankstellenbetreiber, die im Rahmen eines Franchise-Modells tätig sind.