Wie würden Sie entscheiden?

Ein Ehepaar hat durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann war alleiniger Gesellschafter einer von ihm geführten GmbH. Der Name lautete T.K.E.-GmbH. Eines Tages, im Jahr 2012,  gründete die Ehefrau eine neue GmbH - T.K.A. GmbH, deren Geschäftsführerin sie war und stellte ihren Mann in leitender Position ein. Er erhielt ein Gehalt knapp über der Pfändungsfreigrenze. Kurz danach stellte der Ehemann zwei Insolvenzanträge, einmal für seine GmbH , einmal für sich selbst, Privatinsolvenz. Die neue GmbH der Ehefrau war erfolgreich. Gewinne und auch das Gehalt des angestellten Ehemannes flossen auf ein alleiniges Konto der Ehefrau. Die Eheleute trennten sich im Dezember 2018.

Wer bekam zunächst gar nichts? Die Gläubiger des Ehemannes. Aufgrund der Gütertrennung konnte kein Anspruch des Ehemannes auf Zugewinnausgleich gepfändet werden.

Bleibt es dabei?

Im Jahr 2022 verlangte der Insovenzverwalter der T.K.E.- GmbH von der Ehefrau die Hälfte des Eigenkapitals der T.K.A.-GmbH, immerhin 826.000 €. Er behauptete, es läge eine "konkludente Ehegatteninnengesellschaft" vor. Dieses Rechtsinstitut hat der Bundesgerichtshof erschaffen, um in einzelnen Fällen trotz Gütertrennung einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Häufig geht es um Fälle, in denen der Ehemann Inhaber einer Firma/eines Handwerksbetriebs/einer Arztpraxis ist und die Ehefrau über viele Jahre in dem Unternehmen mitgearbeitet und dieses mit aufgebaut hat, ohne ein ihrem Beitrag entsprechendes Arbeitsentgelt zu erhalten. Dies wird als eine konkludente Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewertet, weshalb die Ehefrau auf diesem Wege die Hälfte des gemeinsam geschaffenen Vermögens erhalten kann.

In einer umstrittenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2024 wurde der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch zurückgewiesen, die Gläubiger gehen leer aus, der Ehemann auch.

Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass die Ehegatten eben keinen konkludenten Willen hatten, gemeinsames Vermögen zu schaffen. Denn Zweck der GmbH-Neugründung war, gemeinsam aufgebautes oder noch zu schaffende Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten. Es sollte eben genau das Gegenteil eines gemeinsamen Vermögens erschaffen werden, nämlich aus Haftungsgründen sollte das aus der Ehe herrührende Vermögen ausschließlich der Ehefrau zugeordnet werden.

Dies wird heftig kritisiert, unter anderem mit dem Argument, dass Gesellschaften nur zu einem erlaubten, bzw. nicht verbotenen Zweck gegründet werden können. Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, Treu und Glauben oder die guten Sitten könnte lediglich eine fehlerhafte Gesellschaft bestehen, das Rechtsgeschäft könnte anfechtbar sein.





















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