Wenn gegen einen ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland ein Strafverfahren eingeleitet wird, steht oft mehr auf dem Spiel als nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Denn neben dem eigentlichen Strafvorwurf droht oft eine zusätzliche Konsequenz: der Verlust des Aufenthaltsrechts. Wer in Deutschland keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, lebt rechtlich gesehen „auf Zeit“ – und kann durch eine strafrechtliche Verurteilung seinen Aufenthaltstitel verlieren oder sogar abgeschoben werden.
Viele Beschuldigte wissen das nicht. Sie unterschätzen die Konsequenzen, gehen unvorbereitet in eine Vernehmung, warten auf die Anklage – und übersehen, dass im Hintergrund möglicherweise schon ein Verfahren auf Ausweisung oder Abschiebung vorbereitet wird. Wer hier nicht frühzeitig handelt, riskiert nicht nur eine Verurteilung – sondern auch die Existenz in Deutschland.
Warum trifft es gerade Ausländer besonders hart?
Das deutsche Aufenthaltsgesetz ist klar: Wer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, kann ausgewiesen werden. Besonders heikel ist: Schon eine Geldstrafe ab 91 Tagessätzen reicht in vielen Fällen aus. Selbst eine scheinbar „leichte“ Verurteilung kann also massive Folgen haben – unabhängig davon, ob der Betroffene sich gut integriert hat, eine Familie in Deutschland lebt oder hier arbeitet.
Beispiele aus der Praxis: So schnell wird es gefährlich
Ein junger Mann aus Syrien wird wegen einer Körperverletzung zu 120 Tagessätzen verurteilt. Er lebt mit befristetem Aufenthaltstitel in Deutschland. Nach der Verurteilung leitet die Ausländerbehörde ein Ausweisungsverfahren ein.
Eine Frau aus Nigeria wird beim Ladendiebstahl erwischt. Obwohl es ihre erste Straftat ist, wird sie zu 90 Tagessätzen verurteilt. Nur knapp unter der Grenze zur Ausweisungspflicht – aber die Staatsanwaltschaft meldet den Fall an die Ausländerbehörde.
Ein Mann aus Georgien wird beim Fahren ohne Fahrerlaubnis angehalten, hat noch eine offene Geldstrafe aus der Vergangenheit. Nach der neuen Verurteilung verliert er die Duldung – und wird abgeschoben.
Rechtslage: Wann droht die Ausweisung im Strafverfahren?
Wird ein ausländischer Mandant strafrechtlich belangt, droht ihm nicht nur eine Strafe – sondern oft auch die Ausweisung. Ob es so weit kommt, entscheidet sich nach einer genauen Abwägung zwischen dem sogenannten Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und dem Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG). Diese Interessenabwägung ist das Herzstück des § 53 AufenthG.
§ 53 AufenthG: Die Grundnorm – Abwägung von Ausweisung und Bleibeinteresse
Eine Ausweisung erfolgt, wenn das öffentliche Interesse an der Ausreise das individuelle Bleibeinteresse überwiegt. Dabei prüft die Ausländerbehörde oder das Gericht alle Umstände des Einzelfalls – etwa:
die Schwere der Straftat,
Dauer und Art des Aufenthalts in Deutschland,
familiäre, wirtschaftliche und soziale Bindungen im Bundesgebiet,
das Verhalten des Ausländers vor und nach der Tat.
Besonders schutzwürdig sind anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte oder EU-Daueraufenthaltsberechtigte – bei ihnen ist eine Ausweisung nur bei besonders schwerwiegenden Gefahren möglich (§ 53 Abs. 3, 3a AufenthG).
§ 54 AufenthG: Wann spricht das Gesetz für eine Ausweisung?
Das Gesetz listet Fälle auf, in denen ein besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse vorliegt – z. B.:
Besonders schwerwiegend (Abs. 1):
Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe
Terrorverdacht oder Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppen
Gewaltverbrechen, Raub, schwere Sexualdelikte
Wiederholte Drogenstraftaten
Schwerwiegend (Abs. 2):
Verurteilung zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe (nicht zur Bewährung ausgesetzt)
Mehrfache Delikte gegen Leib, Leben, Eigentum oder öffentliche Ordnung
antisemitisch, rassistisch oder menschenverachtend motivierte Straftaten
Merke: Nicht die Bewährung schützt – sondern das Strafmaß entscheidet. Auch bei Bewährungsstrafen über den genannten Grenzen droht eine Ausweisung.
§ 55 AufenthG: Wann schützt das Bleibeinteresse?
Ein starkes Bleibeinteresse besteht etwa, wenn der Ausländer:
seit vielen Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt (insbesondere mit Niederlassungserlaubnis),
hier geboren oder als Kind eingereist ist,
mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft lebt (z. B. Vater eines deutschen Kindes),
eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Schutzvorschriften (§ 25 AufenthG) besitzt.
Diese Faktoren müssen vorgetragen und belegt werden – oft ist anwaltliche Unterstützung entscheidend.
Erste Fehler vermeiden – und warum Schweigen Gold ist
Wenn Sie als ausländischer Beschuldigter in ein Strafverfahren geraten, gilt ein Grundsatz ganz besonders:
„Reden kann abschieben – Schweigen schützt.“
Viele Beschuldigte machen den Fehler, sich in Vernehmungen zu erklären, um „die Sache zu klären“ oder „ehrlich zu sein“. Was gut gemeint ist, kann katastrophale Folgen haben. Denn jede Aussage – auch scheinbar Entlastende – kann später nicht nur im Strafprozess verwendet werden, sondern auch gegen Sie im ausländerrechtlichen Verfahren.
Darum gilt:
Machen Sie keine Angaben zur Sache.
Suchen Sie sofort anwaltlichen Rat.
Unterschreiben Sie nichts ohne Beratung.
Der Verteidiger als Schutzschild – auch im Ausländerrecht
Ein erfahrener Strafverteidiger muss bei ausländischen Mandanten immer auch die ausländerrechtlichen Risiken im Blick haben. Dazu gehört z. B.:
Welche Folgen hat eine Verurteilung über 90 Tagessätze?
Wie wirkt sich ein Schuldeingeständnis auf den Aufenthaltstitel aus?
Muss ein Asylverfahren neu bewertet werden, wenn ein Strafurteil kommt?
Tipp: Viele Strafverteidiger sind im Ausländerrecht nicht bewandert. Für ausländische Beschuldigte ist es daher entscheidend, einen Anwalt zu wählen, der beide Rechtsgebiete integriert denkt – nicht isoliert.
Typische Strafverfahren mit hohem Risiko für Ausländer
Nicht jede Straftat führt automatisch zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Doch es gibt bestimmte Deliktsgruppen, bei denen die Gefahr besonders hoch ist, dass sich ein Strafverfahren auch auf den Aufenthaltstitel auswirkt – entweder direkt oder mittelbar.
1. Drogendelikte nach dem BtMG
Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehören zu den häufigsten Strafverfahren gegen ausländische Staatsangehörige – und gleichzeitig zu den gefährlichsten. Schon der Besitz geringer Mengen kann zu einer Geldstrafe führen, die im schlimmsten Fall über 90 Tagessätze liegt. Spätestens bei Anklagen wegen Handels oder Einfuhr von Betäubungsmitteln droht jedoch:
ein Strafmaß von deutlich über 1 Jahr,
ein Eintrag ins Führungszeugnis,
und eine mögliche zwingende oder Regelausweisung.
Praxisbeispiel: Ein 22-jähriger Mann aus Afghanistan wird mit 50 Gramm Koks erwischt. Er sagt, es sei „für Freunde“. Die Staatsanwaltschaft geht von Handeltreiben aus – das reicht für eine Verurteilung über ein Jahr. Der Verteidiger versäumt, auf die ausländerrechtlichen Folgen hinzuweisen. Ergebnis: Der Mann verliert nicht nur seinen Aufenthaltstitel – sondern wird nach der Haft abgeschoben.
2. Körperverletzungs- und Gewaltstraftaten
Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) oder gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) sind ebenfalls kritisch – besonders bei Wiederholungstätern. In vielen Fällen reicht bereits eine Verurteilung auch auf Bewährung, um als ausweisungsrelevant eingestuft zu werden.
Besonders problematisch: Wenn die Tat „gesellschaftlich besonders verpönt“ ist (z. B. häusliche Gewalt, Schlägerei in der Öffentlichkeit oder mit Kindern als Zeugen), gewichten die Behörden die Gefährlichkeit des Täters oft besonders hoch.
3. Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB)
Anklagen wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung führen in der Regel zu sehr hohen Strafandrohungen. Auch hier spielt es für das Ausländerrecht in der Regel keine Rolle, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde: Es zählt das Strafmaß und die Art des Delikts.
Bei Verurteilungen in diesem Bereich ist eine Ausweisung praktisch immer wahrscheinlich. Für Asylbewerber oder Geduldete droht in vielen Fällen zusätzlich die Aberkennung von Abschiebungsschutz – auch wenn im Herkunftsland Verfolgung droht.
Die Rolle von Ausländerbehörde und BAMF
Viele Mandanten glauben, dass sie „nur mit der Polizei oder dem Gericht“ zu tun haben. Doch in Wahrheit spielen bei ausländischen Beschuldigten immer mehrere Behörden gleichzeitig mit – und jede verfolgt eigene Interessen.
1. Die Ausländerbehörde
Sobald gegen einen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet wird, informiert die Staatsanwaltschaft die Ausländerbehörde. Diese prüft:
Ist der Aufenthalt noch sicher?
Muss ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden?
Liegen Gründe für eine Ausweisung nach § 53–55 AufenthG vor?
Je nach Ergebnis kann sie:
eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigern,
die Ausweisung anordnen,
die Abschiebung betreiben.
Wichtig: Das geschieht oft, bevor überhaupt ein Urteil gesprochen wurde. Allein die Ermittlung kann ausreichen, um Zweifel an der „Integrationsprognose“ zu wecken.
2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Bei Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ist das BAMF die zentrale Stelle. Es prüft:
ob der Schutzstatus widerrufen werden muss (§ 73 Abs. 1 AsylG),
ob das Verhalten des Betroffenen als „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ zu werten ist,
ob die Person trotz Schutzstatus abgeschoben werden darf.
Das BAMF arbeitet mit Polizei, Justiz und Ausländerbehörden zusammen. Sobald ein Strafurteil vorliegt, informieren sich die Stellen gegenseitig – und der rechtliche Dominoeffekt beginnt.
Wie Sie sich im Verfahren schützen können
Die wichtigste Maßnahme: Frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschalten, der nicht nur strafrechtlich verteidigen kann, sondern auch die ausländerrechtliche Lage analysiert. Dabei geht es u. a. um:
Einsicht in die Ermittlungsakte so früh wie möglich
Bewertung des Strafmaßes im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Schwellenwerte
Gezielte Anträge, z. B. auf Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)
Vermeidung von Urteilen über 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe
Tipp: In vielen Fällen kann ein erfahrener Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht eine Einigung erzielen. Das Ziel: Die strafrechtlichen Konsequenzen minimieren, um eine Ausweisung zu verhindern.
Strafrechtliche Verteidigung mit ausländerrechtlichem Blick
Der Schlüssel liegt in einer integrierten Verteidigung: Strafrechtliche Strategie und aufenthaltsrechtliche Folgen müssen gemeinsam gedacht werden. Ziel ist es, die „magischen Schwellen“ zu vermeiden:
Diese Grenzen sollten nicht überschritten werden:
90 Tagessätze Geldstrafe
→ alles darüber landet im Führungszeugnis & kann Aufenthalt kosten3 Monate Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung)
→ führt in vielen Fällen zur Ausweisung1 Jahr Freiheitsstrafe
→ bedeutet fast immer Ausweisung, insbesondere bei Gewalttaten oder Drogendelikten
Strategien in der Praxis:
Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO:
Geldauflage statt Verurteilung – kein Eintrag im Register, keine AusweisungVerteidigung auf „unter 90 Tagessätze“ hin:
z. B. bei Ersttätern mit Schuldeingeständnis und ReueVermeidung von Freiheitsstrafe – lieber Geldstrafe oder Auflage
Verhandlungsstrategie mit der Staatsanwaltschaft, um aufenthaltsrechtlich unproblematische Lösungen zu finden
Was tun bei offener Ausweisung oder Abschiebung?
Wird eine Ausweisung bereits angedroht oder festgesetzt, sollten Sie schnellstmöglich handeln – hier können Rechtsmittel noch eine Abschiebung verhindern.
Dringende Maßnahmen:
Rechtsmittel gegen Ausweisungsverfügung einlegen (Widerspruch, Klage)
Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen
Härtefallantrag an die Härtefallkommission des Bundeslands
Nachweisen, warum eine Abschiebung unzumutbar oder rechtswidrig wäre (z. B. bei Krankheit, Familie, Ausbildung)
Tipp bei Haft oder Anklage:
Auch wenn Sie noch im Strafverfahren sind: Beauftragen Sie zusätzlich einen Anwalt für Migrationsrecht. Der Strafverteidiger und der Ausländerrechtler sollten zusammenarbeiten.
Richtiges Verhalten im Strafverfahren – mit Blick auf Ausländerrecht
Ein falscher Satz kann nicht nur zu einer Verurteilung führen – sondern auch zur Ausweisung. Deshalb ist das Verhalten ab dem ersten Kontakt mit der Polizei entscheidend.
1. Bei der Vorladung zur Polizei
Keine Aussage ohne Anwalt.
Gerade für Ausländer gilt: Eine Aussage kann doppelt gefährlich sein – sowohl strafrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich.Nicht erscheinen müssen!
Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht keine Pflicht zu erscheinen.Ruhe bewahren.
Emotionale Reaktionen oder widersprüchliche Aussagen werden dokumentiert – und können in beide Verfahren einfließen.
2. Bei Hausdurchsuchung
Keine Widerstandshandlungen!
Schon ein „Schubsen“ kann als tätlicher Angriff gewertet werden.Schweigen – auch bei Fragen zur Herkunft oder Familie.
Daten können an die Ausländerbehörde weitergegeben werden.Protokollieren lassen, was mitgenommen wird.
Besonders wichtig bei Dokumenten wie Pass, Aufenthaltstitel oder Arbeitsunterlagen.
3. Bei Untersuchungshaft
Sofort Anwalt kontaktieren – auch zur Prüfung des Haftgrundes.
Bei Ausländern wird oft „Fluchtgefahr“ unterstellt.Keine Aussagen im Haftrichtertermin ohne Verteidigung!
Der erste Eindruck ist oft entscheidend für die Frage: Bleiben Sie in Haft oder nicht?
Fehler, die zu Ausweisung oder Abschiebung führen können
Viele Ausweisungen wären vermeidbar – wenn Betroffene und Anwälte die Risiken kennen. Diese Fehler kosten Mandanten häufig ihren Aufenthalt:
1. Strafbefehl „einfach akzeptiert“
Viele denken: „Ich bezahle die Geldstrafe, dann ist es erledigt.“
Falsch. Schon 91 Tagessätze können zur Ausweisung führen – auch ohne Gerichtsurteil.
2. Aussage ohne Rechtsanwalt
Polizei, Staatsanwaltschaft und Ausländerbehörde kommunizieren.
Was heute „nur eine Aussage“ ist, kann morgen Grundlage für eine Abschiebung sein.
3. Bewährungsstrafen unterschätzt
Auch auf Bewährung ausgesprochene Freiheitsstrafen (z. B. 8 Monate auf 2 Jahre) führen zu Ausweisungsmaßnahmen – oft ohne dass Mandanten damit rechnen.
4. Ausländerrechtliche Folgen ignoriert
Viele Anwälte konzentrieren sich nur auf das Strafverfahren.
Fatal! Ohne aufenthaltsrechtliche Absicherung kann eine günstige Verteidigung zur Katastrophe führen.
5. Familienstand oder Kinder nicht nachgewiesen
Wer enge Bindungen in Deutschland (Kinder, Ehe, Ausbildung) nicht frühzeitig belegt, verliert oft wertvolle Verteidigungsmöglichkeiten gegen Ausweisung.
Checkliste für ausländische Beschuldigte – das sollten Sie tun
Ein Strafverfahren ist belastend – doppelt für Ausländer. Diese Punkte sollten Sie und Ihr Anwalt immer prüfen:
Strafrechtlich
Keine Aussage ohne Anwalt (gilt ab dem ersten Kontakt)
Akteneinsicht beantragen
Einstellung prüfen lassen (§ 153a StPO etc.)
Vermeidung der kritischen Schwellen (z. B. 90 Tagessätze, 3 Monate)
Aufenthaltsrechtlich
Aufenthaltstitel prüfen: unbefristet? befristet? Duldung?
Gibt es Bleibegründe? (Kinder, Ehe, Integration)
Ausweisung prüfen
Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt
Dokumentation & Vorbereitung
Nachweise über:
Arbeitsvertrag
Sprachkurse
Integrationskurse
Familie (Geburtsurkunden, Sorgerecht)
Eigene Version des Sachverhalts schriftlich festhalten – am besten auf Deutsch
Der doppelte Verteidigungsdruck – und Ihre Chance
Strafverfahren gegen ausländische Mandanten sind eine besondere Herausforderung. Es geht nicht nur um „Schuldig oder Nichtschuldig“, sondern oft um das gesamte Leben in Deutschland. Deshalb gilt:
Strafverteidigung ist Migrationsschutz.
Gute Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Ausländerrechtler ist unerlässlich.
Wer vorbereitet ist, hat die besten Chancen – selbst bei schwierigen Vorwürfen.
Steht bei Ihnen als Ausländer ein Strafverfahren im Raum? Reagieren Sie sofort – ich verteidige Sie entschlossen und berate Sie auch zum Aufenthaltsrecht.
Ich bin bundesweit als Strafverteidiger tätig und kenne die besonderen Risiken für Nicht-Deutsche in Ermittlungs- und Strafverfahren.
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