Bei getrennten Eltern stellt sich häufig die Frage, ob die Zustimmung des einen Elternteils zu einer Auslandsreise erforderlich ist, die der andere Elternteil mit dem Kind unternehmen will. Außerdem stellt sich die Frage, wie eine solche Zustimmung vor Gericht erwirkt werden kann.

Rechtlich handelt es sich um eine Sorgerechtsangelegenheit. Für den Fall, dass ein Elternteil die erforderliche Zustimmung nicht erteilt, muss der andere Elternteil vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht die Übertragung des alleinigen Entscheidungsrechtes bezüglich der beabsichtigten Reise  beantragen. 

Das Gericht prüft dann in diesem Verfahren, ob es sich bei der geplanten Auslandsreise um eine “Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ handelt. 

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine Reise in ein politisches Krisengebiet handelt oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. Auch wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass ein Elternteil vorhat, das Kind ins Ausland zu entführen oder wenn es sich um eine sehr weite Auslandsreise in einen fremden, dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis handelt, kann eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gegeben sein.

Bei allen anderen Urlaubsreisen ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. So hat beispielsweise das OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2021 (21 UF 350/21)  entschieden, dass eine zweiwöchige USA-Reise des Kindesvaters mit dem gemeinsamen 6-jährigen Sohn zu den dort lebenden Großeltern keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb war die Zustimmung der Mutter zur Reise nicht erforderlich.