Ausschlagung der Erbschaft wegen hoher Erbschaftssteuer

OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2023 (10 W 125/21)

Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos, so dass nach seinem Tod seine Mutter und sein Bruder gesetzliche Erben wurden. Der Erblasser hatte kein Testament verfügt.

Kurz nachdem das Nachlassgericht einen entsprechenden Erbschein zu Gunsten der Mutter und des Bruders des Erblassers ausgestellt hatte, erklärte der Bruder des Erblassers die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme. Der Bruder begründete dies damit, dass er sich über die Höhe der Erbschaftssteuer geirrt habe. Denn hätte der Bruder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen, wäre die gemeinsame Mutter Alleinerbin geworden und hätte eine bessere Steuerklasse und einen höheren Steuerfreibetrag geltend machen können.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es zwar grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen möglich ist, die Annahme einer Erbschaft anzufechten. Hierzu reiche die Begründung des Bruders des Erblassers aber nicht aus. Denn er habe sich nicht über die grundsätzlichen Rechtswirkungen der Annahme einer Erbschaft geirrt, dass er Erbe wird, sondern lediglich um die mittelbaren Folgewirkungen, nämlich der Höhe der ihn treffenden Erbschaftssteuer im Verhältnis zu der bei der gemeinsamen Mutter anfallenden Erbschaftssteuer. Das reiche für eine Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nicht aus.


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Mit freundlichen Grüßen


Dr. Björn-Peter Säuberlich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht I Erbrecht


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