Was ist eine Ausschlussfrist?

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und regelt zudem die Ansprüche und Pflichten beider Vertragsparteien. Kommt es zu Streitigkeiten, spielt die Ausschlussfrist häufig eine entscheidende Rolle. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehaltene Regelung, nach deren Ablauf der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer seine rechtlichen Ansprüche nicht mehr geltend machen kann. 

Ausschlussfristen können zudem auch in betrieblichen Regelungen, z. B. in einem Sozialplan, enthalten sein.

Welche Ansprüche werden von Ausschlussfristen erfasst?

Diese Fristen können sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarifvertrag festgehalten werden und sind zudem meistens sehr weitreichend. Durch Ausschlussfristen ist es möglich, nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch gesetzliche Ansprüche zu reglementieren. 

Oft werden dann solche Arbeitnehmerrechte (z. B. Urlaubsabgeltungsansprüche, Entgeltfortzahlung etc.) beschränkt, auf die der Arbeitnehmer zum eigenen Schutz vertraglich nicht wirksam verzichten kann. 

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn können nicht durch eine Ausschlussfrist ausgehebelt werden. Eine Klausel, die Mindestlohnansprüche nicht ausnimmt, könnte zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können solche Rechte, die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Das Gleiche gilt für Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung oder Urlaubsansprüche.

Welche Ansprüche können verfallen?

Die Möglichkeiten, Ansprüche durch eine Ausschlussfrist zu reglementieren, sind vielfältig. Denn die wenigsten Arbeitnehmer wissen: Ausschlussfristen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer nichts davon weiß. Folgende Ansprüche könnten durch eine Ausschlussklausel verfallen:

  • Arbeitsentgelt inkl. Provision, Annahmeverzug, Überstunden, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Ansprüche aus einem Sozialplan
  • Schadensersatzansprüche
  • Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis
  • Vertragsstrafen
  • Rückzahlung eines Darlehens
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten

Welche Ansprüche erfasst werden, richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Ausschlussklausel.

Wann ist eine Ausschlussfrist unwirksam?

Immer wieder erklären deutsche Gerichte bestimmte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam. Grundsätzlich sind diese Klauseln unwirksam, wenn der Arbeitnehmer durch sie unangemessen benachteiligt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie nicht klar und verständlich sind. In der Vergangenheit wurden durch die Rechtsprechung folgende Ausschlussfristen für unwirksam erklärt:

  • Ausschlussfristen, die eine kürzere Frist als 3 Monate für die Geltendmachung von Ansprüchen beinhalten (BAG, 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/05).
  • Ausschlussfristen, die nicht ausdrücklich den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen (BAG, 24.08.2016, Az. 5 AZR 703/15).
  • Solche Fristen, die eine schriftliche Geltendmachung (z. B. per Brief) der Ansprüche enthalten. Dies gilt für Arbeitsverträge ab dem 01.10.2016 (§ 309 Nr. 13 BGB).

Einstufige oder mehrstufige Ausschlussfristen – was ist der Unterschied?

Einstufige Ausschlussfristen beinhalten eine bestimmte Frist, bis zu welcher eine Vertragspartei die Ansprüche gegenüber der anderen geltend machen muss. Häufig wird dabei festgehalten, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgen muss. Eine Klage ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Zweistufige Ausschlussfristen beinhalten zum einen die meist schriftliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb einer Frist, zum anderen die Durchsetzung der Forderung im Rahmen einer Klage beim Arbeitsgericht, wenn die Gegenseite die Leistung verweigert. Auch für die Klageerhebung enthält die Ausschlussklausel eine festgelegte Frist.