Jedes Jahr legt die Finanzverwaltung die Prüfungsschwerpunkte für das laufende Jahr fest. Diese Festlegung soll sicherstellen, dass möglichst viele Schwerpunkte durch den jährlichen Wechsel geprüft werden, insb. da bei einer Außenprüfung in der Regel mehrere zurückliegende Jahre geprüft werden. Auch soll die Bildung von "blinden Flecken" vermieden werden, also Themen, die nicht geprüft werden, weil die Betriebsprüfer sich nicht sicher oder unwohl in der Thematik fühlen.

In diesem Jahr (2025) werden dem Vernehmen nach vertieft Einkünfte Einkünfte aus Kryptowährungen geprüft. 

Dies betrifft somit nicht nur gewerbliche Trader, sondern alle Personen, die mit Kryptowährungen gehandelt haben. Es werden daher Betriebsprüfungen angeordnet, um die erklärten Einkünfte genauer zu überprüfen. Insoweit wird geprüft, ob alle Wallets angegeben wurden und insbesondere ob die rechtlichen Konsequenzen korrekt gezogen wurden. So dürfte es häufig streitig sein, welche Trades steuerpflichtig sind, ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, ob z.B. Airdrops steuerpflichtig sind, etc. 

Die Finanzverwaltung hat mit einem BMF-Schreiben bereits mitgeteilt, welche Rechtsauffassung sie insoweit hat. Dieses BMF-Schreiben ist umfangreich, erfasst aber nicht sämtliche "Spielzüge" beim Kryptowährungshandel und auch die dort niedergelegte Rechtsauffassung ist nicht in Gänze unstreitig.

Was ist nun zu tun?

Personen, die mit Kryptowährungen gehandelt haben bzw. handeln, sollten (nochmals) überprüfen, ob sie die Einkünfte korrekt ermittelt haben. Die Daten können schon vorbereitet werden für die eventuelle Betriebsprüfung.

Was ist zu tun, wenn die Einkünfte korrekt ermittelt wurden?

Wenn die Einkünfte sicher korrekt ermittelt wurden und diese auch dem richtigen Veranlagungszeitraum zugeordnet dem Finanzamt erklärt wurden, kann man sich zurücklehnen und abwarten, ob die Außenprüfungsanordnung ins Haus flattert.

Was ist zu tun, wenn die Einkünfte nicht korrekt ermittelt wurden?

Wenn die Einkünfte nicht korrekt ermittelt wurden, sollte unverzüglich ein Fachanwalt für Steuerrecht aufgesucht werden, um die Berechnung zu überprüfen und gegebenenfalls die Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Wenn sämtliche Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) eingehalten werden, werden zwar die Steuern (in der ohnehin fälligen Höhe) nachzuzahlen sein sowie auch Hinterziehungszinsen (derzeit 6 Prozent pro Jahr - aber umstritten, ob dies verfassungsgemäß ist), aber es gibt keine Strafe! Ab gewissen (höheren) Beträgen muss man zwar einen Zuschlag zahlen, aber dies ist keine Strafe bzw. Bußgeld im rechtlichen Sinn.

Was ist, wenn die Kryptoeinkünfte gar nicht erklärt wurden?

Wenn die Einkünfte nicht erklärt wurden, aber erklärungspflichtig waren, dann sollten man so verfahren, wie wenn die Einkünfte nicht korrekt ermittelt wurden (siehe oben). Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

Kann man sich auf die Berechnungstools verlassen, um die Steuer zu ermitteln?

Bei einfach gelagerten Fällen (1 Wallet, kein Mixer verwendet, etc.) sind die Ergebnisse dieser Tools unserer Beobachtung nach zutreffend, sodass diese Berechnungstools verwendet werden können. Wird es komplizierter, variiert die Zuverlässigkeit stark. Gerade wenn hohe Steuerzahlungen erwartet werden oder möglich sind, sollte die Funktionsweise der Tools und deren Annahmen überprüft werden. Der häufigste Fehler, den wir beobachten, ist der unterschiedliche Umgang mit Kryptobeständen unklarer Herkunft. Hier arbeiten die Tools unterschiedlich, was den angenommenen Anschaffungszeitpunkt angeht. Dies kann im Rahmen der Berechnung für die starbefreienden Selbstanzeige falsch sein und die Strafbefreiung gefährden. Insbesondere wenn nicht sämtliche Wallets verfügbar sind oder in einem größeren Umfang gehandelt wurde, sollte lieber jemand Fachkundiges einen Blick auf die Berechnung werfen.

Was ist, wenn die Datenbestände unvollständig sind?

Das ist der häufigste Fall, mit dem wir es zu tun haben. Wenn die Datenbestände unvollständig sind, muss individuell überprüft werden, welche Risiken sich daraus ergeben und welche Kryptobewegungen sich noch rekonstruieren lassen. Das Finanzamt wird in der Regel eine worst-case-Annahme vornehmen. Dem ist mit einer guten Vorbereitung zu begegnen. Leider lässt sich diese Frage nicht anders beantworten als mit dem typischen Juristenspruch: "Es kommt darauf an und sollte individuell betrachtet werden."

Wie kann DREYENBERG bei Einkünften aus Kryptowährungen helfen?

Die Fachanwälte für Steuerrecht von DREYENBERG haben Erfahrung mit der Besteuerung von Kryptowährungen und haben darüber hinaus ein gutes Netzwerk von weiteren Experten auf diesem Gebiet. Die Anwälte von DREYENBERG waren einige der ersten Rechtsanwälte, die sich von Anfang an mit diesem Themenkomplex beschäftigt haben und zur Besteuerung von Kryptowährungen beraten haben, insb. umfassende Selbstanzeigen vorbereitet haben und die Strafverteidigung übernommen hatten.