Als Konsequenz des Ausnahmezustandes in Spanien, reguliert durch den Königlichen Erlass (Real Decreto) 463/2020 vom 14. März zur Bewältigung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus, kommen in Spanien alle gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Fristen zum Erliegen. Das Gleiche gilt für die Verjährung zur Durchsetzung von Forderungen. Nach Aufhebung des Ausnahemzustandes beginnen diese Fristen laut dem genannten Erlass wieder zu laufen
Es werden in diesem Zusammenhang während der Dauer des Ausnahmezustandes auch keine Gerichtstermine durchgeführt.
Es gibt aber sowohl im Strafrecht als auch im Familienrecht Ausnahmen.
Was die strafrechtlichen Fälle betrifft, werden Notfälle durch das jeweilige Turnusgericht behandelt, sowie Fälle mit Verhafteten, Anträge auf Näherungsverbot, Eilsachen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt gegen Kinder.
Im Familienrecht werden die Eilanträge bearbeitet, die von höchster Priorität sind, wie dies zB die Verweigerung der Übergabe der Kinder nach einem Besuchstermin wäre, oder eine drohende Kindesentführung durch ein Elternteil ins Ausland.
Bei den Gerichten herrscht demnach während des Ausnahmezustands eine Notbesetzung, genauso wie auch bei den meisten Ämtern und Notariaten.
Viele der Rechtsanwälte in Spanien stehen den Mandanten weiter telefonisch und per mail zur Verfügung, sowie natürlich in den vorher beschriebenen Notsituationen. Manche Notartermine kommen auch zustande, natürlich unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheits und Hygienemassnahmen, das Problem ist hierbei aber oft, dass eine oder mehrere der Parteien gar nicht erst zur Beurkundung anreisen können.