Es häufen sich seit geraumer Zeit Beschwerden von Versicherungskunden über unseriöse Regulierungspraktiken deutscher Rechtsschutzversicherer. Neben der DEVK, der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung, der ARAG, der LVM, der Ergo Rechtsschutzversicherung, u.a. fällt in diesem Zusammenhang auch immer wieder die Auxilia Rechtsschutzversicherung mit Sitz in München negativ auf. Es wird von der Auxilia u.a. die Deckungspflicht in dem sogenannten Allergankomplex vorsätzlich gegenüber Kundinnen bestritten, um sich ihrer Regulierungspflicht zu entledigen. Kommt dieses aber später einmal zu Tage, indem die Kundin anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, heißt es sodann lapidar: "Die zeitliche Verzögerung (der Regulierung) bitten wir zu entschuldigen."

Ein weiteres Ziel, das dieser Versicherer, ebenso wie die ARAG verfolgt, ist seinen Kunden die eigenen Vertragsanwälte mittels Weisung "anzudienen". So heißt es in einem Schreiben der Auxilia an eine Kundin explizit: "Bitte mandatieren Sie... ausschließlich einen durch uns benannten Anwalt".

Diese Forderung stellt sich als einen groben Verstoß gegen die Vorschrift des § 172 VVG dar, wonach Kunden und Kundinnen von Versicherungen selbstverständlich ihren Anwalt selber auswählen und mandatieren dürfen. Diese Herangehensweise ist nicht nur unseriös, sondern rechtlich erheblich bedenklich, weshalb diese Vorschrift vom Gesetzgeber auch eingeführt wurde, da ein Rechtsschutzversicherer eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und vertragseigenen Rechtsanwälten entsprechende Vorgaben geben kann. 

Das kann dann auch gerne dazu führen, dass ein Rechtsanwalt, wie aktuell nachweislich in einem Fall, in dem die ARAG involviert war, dem Mandanten nahelegte, auf die Rechtsverfolgung einfach zu verzichten, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden, was indes nicht den Tatsachen entsprach. Hier sind Rechtsprechung und Rechtspolitik gefordert, derartigen Absichten einen Riegel vorzuschieben, meint RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.