Der BGH ist im Beschluss vom 12.03.2019 (Az. VI ZR 278/18) wieder zu den ursprünglichen juristischen Bewertungen zurückgekommen.
Im Leitsatz wird festgehalten, dass das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden kann, dies aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten führt noch ist das Schlichtungsgutachten geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
Hierzu ist kurz auszuführen, dass bei einem Schlichtungsverfahren keinerlei aktive Beteiligung des Patienten möglich ist (Auswahl der Gutachter, Ergänzende Beweisanträge o. Ä.) – anders im Klageverfahren.
Sollte man mithin diese Ergebnisse – die auch für die Ärzteseite nicht verbindlich sein müssen – in der juristischen Bewertung höher einstufen, wäre dies zu Lasten des Patienten.
Der BGH hat dies nun ebenso gesehen, und das Gutachten des Schlichtungsverfahrens zu dem erklärt was es ist – Parteivortrag:
Das Schlichtungsgutachten kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht gemäß § 411a ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dieses Schlichtungsgutachten wie jeder andere Vortrag nebst Beweisangebot betrachtet werden muss und nicht (mehr) zu Lasten des Patienten als „gesteigertes Mittel“ des Parteivortrags betrachtet werden darf.
Ob dadurch das Schlichtungsverfahren wieder an Bedeutung gewinnt, mag dahinstehen; gewöhnlich sind diese Schlichtungsverfahren auch etwas langwierig und nicht zwingend schneller als ein Klageverfahren.