Ist die Kündigung per Einschreiben mit Einlieferungsbeleg zum Nachweis des Zugangs einer Kündigung ausreichend? Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.1.2025 (vgl. BAG, Urteil vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; s. a. BAG BeckRS 2025, 4087; FD-ArbR 2025, 804884, beck-online) beschäftigt.

In dem Fall vor dem BAG ging es um eine Arzthelferin, die von ihrer Arbeitgeberin, einer Augenarztpraxis, beschuldigt wurde, gefälschte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Mannes vermerkt zu haben, woraufhin ihr gekündigt wurde. Die Kündigung wurde ihr mittels Einwurf-Einschreiben zugesandt, dessen Zugang die Arzthelferin bestritt. 

Das BAG entschied nun, dass ein Einlieferungsbeleg allein nicht ausreiche, um den Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Laut BAG fehlte ein Auslieferungsbeleg, und ohne diesen könne der Zugang nicht bewiesen werden. Auch ein Anscheinsbeweis wurde abgelehnt, da aus dem Einlieferungsbeleg und dem Sendestatus nicht eindeutig hervorging, dass die Kündigung tatsächlich der betr. Mitarbeiterin zugestellt wurde. Für einen Zeugenbeweis fehlten dem Gericht zudem Angaben über die Person des Postzustellers sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.

Für einen wirksamen Nachweis des Kündigungszugangs am sichersten bleibt somit der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der als Zeuge benannt werden könnte. Das Verfahren zeigt, dass (z.B.) bei Kündigungen der Zugangsnachweis entscheidend ist und Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass sie im Zweifelsfall den Zugang lückenlos dokumentieren können.

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