Ein Beitrag von Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus einer per Einwurf-Einschreiben verschickten Kündigung nicht ausreichend sind, einen Beweis für den Zugang der Kündigung zu erbringen. Das BAG erklärt in dieser Entscheidung, worauf es bei einer Kündigung mit Einwurf-Einschreiben ankommt. Eine aus meiner Sicht wichtige Entscheidung zum Thema: Zugang einer Kündigung per Post, die jeder Arbeitgeber kennen sollte.


Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer per Einwurf-Einschreiben verschickten Kündigung. Die Kündigung war vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 26.07.2022 versandt worden. Die Arbeitnehmerin bestritt allerdings im Prozess den Zugang der Kündigung.

Das Schreiben soll am 26.07.2022 um 15:35 Uhr mit einer Sendungsnummer bei der Post aufgegeben worden sein. Der im Internet abrufbare Sendungsstatus habe ausgewiesen, dass das Schreiben der Klägerin am 28.07.2022 zugestellt worden sei. Der Arbeitgeber konnte allerdings im Prozess keinen Auslieferungsbeleg vorlegen. Der Arbeitgeber hatte den Auslieferungsbeleg nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten bei der Deutschen Post AG angefordert.


Die Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung ohne den Auslieferungsbeleg nicht bewiesen hat.

Für den Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben tatsächlich zugegangen ist, reicht es – so das Gericht - nicht aus, dass der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, der das Datum und die Uhrzeit der Einlieferung sowie die Postfiliale und die Sendungsnummer ausweist, vorgelegt hat.

Auch der online abrufbare Sendungsstatus ist nicht ausreichend.

Ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbeleges werde – so das BAG - kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründet. Den Auslieferungsbeleg konnte der Arbeitgeber nicht vorlegen und verlor deshalb den Prozess.


Fazit 

Keinen Fehler bein Zustellen der kündigung machen! Der Beweis des Zuganges einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben kann nur rechtssicher mit der Vorlage des Einlieferungsbeleges und des Auslieferungsbelegs erbracht werden. Der Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Besser ist aus meiner Sicht aber die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens (mit Empfangsquittung) oder die Übermittlung des Schreibens mittels eines Boten (z.B. Prokurist), der dann in einem Rechtsstreit auch problemlos als Zeuge zur Verfügung steht.


Stand: April 2025