Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16 – entschieden, dass die Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber von 3 Jahren unzulässig ist und den AN in seiner Berufsfreiheit einschränkt.
Die klagende Arbeitgeberin beschäftigte den beklagten Arbeitnehmer seit 2009. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine – vom Arbeitgeber vorformulierte – Zusatzvereinbarung, welche beinhaltete, dass sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte; zudem wurde das monatliche Bruttogehalt auf 2400,00 Euro angehoben und ein erfolgsabhängiger Leistungsbonus vereinbart, wonach sich das Gehalt auf 2800,00 Euro erhöhen konnte. Das Entgelt sollte im Zuge dessen bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist – die vorformulierte Vereinbarung wurde dieser AGB-Kontrolle zugeordnet – benachteiligt den Arbeitnehmer im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Das BArbG führt insofern aus, dass bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die zwar die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, im Ergebnis nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt; dies explizit auch unter Beachtung der Tatsache, dass beide Parteien an diese Kündigungsfrist gebunden waren.
Das BArbG bestätigte insofern die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, welches ebenso eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht hat.