Wir haben an dieser Stelle schon oft über sog. Internetsystem-Verträge berichtet. Gegenstand waren dabei Verträge/Vereinbarungen der Firmen

-    WN Online-Service (Westfalen-Blatt OnlineService)
-    LEIPZIGER VOLKSZEITUNG ONLINESERVICE (einer Marke von Madsack Online-Service)
-    Stuttgarter Zeitung Online-Service
-    Eurobweb (jetzt wwwe GmbH
-    United Media AG

Uns erreichen derzeit Anfragen von Mandanten die einen bestehenden Vertrag über die „Erstellung eines Internetauftrittes“ z.B. mit der WN Online-Service GmbH & Co. KG (Westfalen-Blatt OnlineService) haben.  Die Vertragslaufzeit beträgt 48 Monate (4 Jahre). Der monatliche Preis beträgt i.d.R. 529,- € netto.

Mandanten berichten uns, dass Sie während dieser Laufzeit Besuch von einem Außendienstmitarbeit der WN Online-Service GmbH & Co. KG bekommen. Bei diesem Termin wird dem Kunden ein Angebot unterbreitet zum Thema barrierefreie Internetseite. Die Barrierefreiheit soll zum Januar 2025 Pflicht werden. In einem Sachverhalt schilderte unsere Mandantschaft, dass hierzu vom Vertriebsmitarbeiter geäußert wurde, dass diese Umstellung der Internetseite ca. 14.000,- € kosten würde, aber am heutigen Tag ein vergünstigtes Angebot gelte.

Der Kunde erhielt darauf hin ein Formular mit der Überschrift „Vereinbarung“  in welchem der Systemumfang um die Leistung „Neugestaltung der bestehenden Webseite“  erweitert wurde. ABER ACHTUNG: Hierbei handelt es sich nach Ansicht der WN Online-Service GmbH & Co. KG um einen Neuvertrag mit einer erneuten Mindestlaufzeit von 48 Monaten. Dies steht aber nur im Kleingedruckten. Ein mündlicher Hinweis erfolgt nicht.

Viele Kunden realisieren erst nach Unterschrift die Tragweite des Vertrages.

Kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Die meisten unserer Mandanten sind daher an einer vorzeitigen Kündigung interessiert. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Verträgen grundsätzlich um Werkverträge handelt. Ein solcher Werkvertrags grundsätzlich jederzeit kündbar das Werkvertragsrecht bietet jedoch unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten an je nach entsprechendem Ausspruch der Kündigung sind daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Der Unterschied ist dem Laien oftmals nicht bekannt. Sodass wir davon abraten eine solche Vereinbarung über die Erstellung eines Internetauftrittes selber fristlos zu kündigen. Es handelt sich dabei um Gestaltungsrechte. Die richtige Reihenfolge kann dabei von enormer Wichtigkeit sein.

Auch ist fraglich ob die Vereinbarung überhaupt wirksam ist oder wegen Täuschung angefochten werden. Ob eine Verpflichtung zu einer barrierefreien Internetseite überhaupt besteht, hängt vom Einzelfall ab. Bei den meisten „Kunden“ der WN Online-Service GmbH & Co. KG wird eine solche Verpflichtung nach unserer Einschätzung jedoch nicht bestehen, so dass der Vertrag auch erfolgreich angefochten werden könnte.

Neben der WN Online-Service GmbH & Co. KG vertreiben auch weitere Unternehmen solche sog. Internet-System-Verträge. Die WN Online-Service GmbH & Co. KG gehört nach eigener Aussage zur sog. Euroweb-Group) (wwe GmbH). Laut Aussage der Euroweb-Group (Stand 08.02.2022) gehören die vorgenannten Firmen aber auch die nachstehenden zu der Euroweb-Group

-    Madsack
-    PKW.de
-    Ruhrgebietshelden
-    YOURRATE
-    STYLELANE
-    foodiny
-    viscomp online Marketing
-    Vendosys
-    WEBHUNT3R
-    Business Füchse

Wir vertreten bundesweit!

Wenn auch Sie Ihren Vertrag mit Stuttgarter Zeitung Online-Service GmbH, Madsack Online-Service GmbH & Co. KG, United Media, WN Online-Service, Westfalen-Blatt o.a. außerordentlich kündigen möchten, dann melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns für ein kostenloses Erstgespräch unter:

•    Tel. 040 5330-8720
•    E-Mail [email protected]  
•    „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!