Beamtenrecht – Disziplinarrecht – Disziplinarverfahren

Entfernung aus dem Dienst wegen eigenmächtig „verlängertem“ Urlaub


Die Verhängung einer disziplinarrechtlochen Höchstmaßnahme durch Entfernung einer Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis wegen eigenmächtig „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie wurde vom Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Urteil (Az: 14 LB 3/23) als rechtmäßig erachtet. Und damit das Urteil der Vorinstanz, dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2023 Az: 17 A 3/22, bestätigt.

Die Beamtin, eine Lehrerin, war noch vor Beginn der Osterferien in den Urlaub geflogen, weil sie befürchtete wegen der fortschreitenden Corona Pandemie nicht mehr dorthin gelangen zu können.

Die dann vom Auswärtigen Amt wegen der grassierenden Pandemie angebotenen Rückholflüge hat sie verstreichen lassen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen.

Der reguläre Rückflug der Beamtin wurde gestrichen, mit der Folge, dass die Beamtin erst nach Ende der Ferien nach Deutschland zurückkehrte.

Dementsprechend habe sie während der Ferien auch keine Notbetreuung gemacht, obwohl den Lehrkräften die grundsätzliche Möglichkeit bekannt war, auch während der Osterferien zu Präsenzpflichten herangezogen zu werden Die Schulleitung sei über ihre Abwesenheit getäuscht worden und sie sei auch in Folge ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz ferngeblieben, da sie dies wegen der wenigen Schüler für entbehrlich erachtete, obwohl da bereits ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet war.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beamtin zum Zeitpunkt der damit hätte müssen, dass ihre Rückreise nach Deutschland über den regulären Flug nicht mehr möglich sein werde.

Hierdurch habe die Beamtin sowohl ihrer Dienstpflicht zur Anwesenheit und zur Gestaltung des Unterrichts gerade auch inmitten des unvorhersehbaren Pandemiegeschehens und angesichts der angeordneten Schulschließung entzogen und weiter gegen die ihr als Beamtin obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.

Besonders schwer zu werten war der Umstand, dass die Verfehlungen der Beklagten in die Zeit der COVID-19-Pandemie fielen; denn in dieser Zeit erhielt die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, die Funktionsfähigkeit des Staates sicherzustellen, ein besonderes Gewicht.

Denn gerade in Krisenzeiten sollen Beamte/innen dem Staat weiterhin mit ihrer Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Dies hat die Lehrerin bewusst nicht getan.


Wegen dieser schweren Verletzung ihrer Dienstpflichten hat das Gericht hier die Höchststrafe, nämlich die Entfernung aus dem Dienst als gerechtfertigt erachtet. Auch nach Würdigung aller Umstände und Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat es eine mildere Maßnahme ausgeschlossen.

Auch blieb die Berufung der Beamtin erfolglos, so hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme mit einer Entfernung aus dem Dienst als rechtmäßig bestätigt.


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Mit besten Grüßen

Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski

Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Steuerrecht, Mediatorin (zertifiziert)