Viele Betroffene staunen: Der Grad der Behinderung (GdB) wurde unbefristet festgestellt, doch der Schwerbehindertenausweis läuft aus und muss verlängert werden. Ist das überhaupt zulässig? Ja – denn der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Feststellung des GdB und der Ausstellung des Ausweises. Während ein GdB oft auf Dauer anerkannt wird, ist der Schwerbehindertenausweis nach § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) grundsätzlich befristet. Die Regelbefristung beträgt maximal fünf Jahre und soll sicherstellen, dass der Ausweis weiterhin den tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnissen entspricht.
Warum wird der Ausweis befristet?
Die Befristung des Schwerbehindertenausweises ist keine reine Formsache, sondern dient dazu, Änderungen des Gesundheitszustands zu berücksichtigen. Nur wenn eine wesentliche Besserung ausgeschlossen ist, kann ein unbefristeter Ausweis erteilt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dauerhafte Schäden oder fortschreitende Erkrankungen vorliegen. Doch selbst dann liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde, die eine unbefristete Ausstellung nur in eindeutigen Fällen genehmigt.
Urteil des LSG Baden-Württemberg: Keine automatische Entfristung des Ausweises
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.03.2025, Az. L 6 SB 835/24) hat diese Praxis bestätigt: Selbst, wenn der GdB unbefristet festgestellt wurde, kann der Schwerbehindertenausweis weiterhin befristet ausgestellt werden. Im konkreten Fall ging es um einen Kläger mit einem Weichteilsarkom, dessen Gesundheitszustand sich zwar nicht unmittelbar verbessert hatte, der aber eine fünfjährige Heilungsbewährung durchlief. Das Gericht entschied, dass gerade in solchen Fällen die Befristung gerechtfertigt sei. Da während der Heilungsbewährung eine Veränderung des Gesundheitszustands möglich ist, sei es zulässig, den Schwerbehindertenausweis nicht dauerhaft auszustellen. Die Behörde darf also eine erneute Prüfung verlangen, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin erfüllt sind.
Verweigerte Verlängerung trotz laufendem Widerspruch oder Klage?
Eine wichtige Regel, die viele Betroffene nicht kennen: Auch wenn die Behörde Ihren GdB herabgesetzt hat und Sie dagegen Widerspruch oder Klage eingelegt haben, darf sie Ihnen die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises nicht einfach verweigern. Denn solange der Herabsetzungsbescheid nicht bestandskräftig ist, bleibt der zuvor festgestellte GdB weiterhin maßgeblich. In diesem Zeitraum haben Sie einen Anspruch auf die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises. Falls die Behörde dies ablehnt, kann eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG helfen, um den Anspruch kurzfristig durchzusetzen.


Mein Tipp: Wehren Sie sich gegen eine unberechtigte Befristung oder Ablehnung!
Die Befristung eines Schwerbehindertenausweises ist zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht immer gerechtfertigt. Eine zu kurze Befristung, die Ihnen unnötig bürokratische Hürden auferlegt, oder eine verweigerte Verlängerung trotz laufenden Rechtsstreits sind rechtlich anfechtbar. Falls Sie in Ihrem Fall unsicher sind oder Unterstützung brauchen, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Sozialrecht zur Seite. Gemeinsam setzen wir Ihre Rechte durch!