Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.10.2017 (Az 1 BvR 2019/16) die Regelungen des Personenstandsgesetzes (§§ 21 I und 22 III) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit Personen zwangsweise, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, das Geschlecht zu registrieren haben; der Gesetzgeber wurde zur diesbezüglichen Änderung aufgefordert.
Dies führt zu einer Abkehr des sogenannten binären Geschlechtssystems, was im Arbeitsrecht bei Stellenausschreibungen mit dem Kürzel „m/w“ als Minimum zu beachten war (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 8 AZR 418/15). Dieses „dritte Geschlecht“ führt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu einer diesbezüglichen Änderung.
Wird in Erfüllung der Vorgaben des BVerfG zum 1.1.2019 ein weiteres Geschlecht (bis dato mit „inter“ oder „divers“ bezeichnet) eingeführt, so wird das Kürzel in der Klammer – „m/w“ – nicht mehr ausreichen. Der Begriff des Geschlechts im Sinne des AGG meint die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe, ausdrücklich wird es nicht auf männlich und weiblich als Geschlecht beschränkt.
Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage der Diskriminierung von Bewerbern wegen des Geschlechts nach AGG muss man davon ausgehen, dass spätestens ab dem 1.1.2019 der Zusatz zu erweitern ist, so muss spätestens ab der o. g. Änderung des Personenstandsgesetzes eine Stellenausschreibung neben „m/w“ auch „div.“ oder „int.“ beinhalten.
Bei Nichtbeachtung könnte dies zur Folge haben (sofern keine Rechtfertigung gem. § 8 AGG vorliegend ist), dass ein intersexueller Bewerber eine Entschädigung nach AGG beanspruchen kann.