Viele Menschen haben in Ihrer Vergangenheit z.B. von ihren Ersparnissen gelebt und oder haben wenige Einnahmen gehabt, oder waren lange Jahre unversichert und wollen sich nun neu versichern und sind daher freiwillig gesetzlich krankenversichert worden. Oft werden sie dann von ihrer Krankenkasse aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, was leicht übersehen oder vergessen wird.Infolgedessen werden sie automatisch in den Höchstbeitrag eingestuft und müssen monatlich mehr als 1.000,00 EUR zahlen. Rückwirkend können so Schulden „auf dem Papier“ von enormer Höhe entstehen, obwohl die Beiträge eigentlich gar nicht in dieser Höhe existieren. Oft geht dies über mehrere Jahre und führt zu Lohnpfändungen bei den Betroffenen. Die Erfahrung zeigt, dass die Betroffenen häufig aus Verzweiflung den „Kopf-in-den-Sand“ und sich nicht mit Ihrer Krankenkasse auseinandersetzen oder das Vertrauen in diese verloren haben.
Dies muss nicht sein! Hier, können wir helfen: Durch unsere Expertise in der Korrektur dieser Beiträge konnten wir schon viele Mandanten von Schulden befreien, die eigentlich gar nicht existierten. Beispielsweise gelang es uns, Schulden von über 50.000 EUR auf knapp 1.000 EUR zu reduzieren.
Der nachfolgende Beitrag soll einen kleinen rechtlichen Einblick in die Materie werfen.
Bis zum 31. Juli 2013 war eine freiwillige Krankenversicherung nur durch einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung möglich. Man musste aktiv werden, es gab keine automatische Weiterversicherung.
Am 1. August 2013 trat die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gemäß § 188 Abs. 4 SGB V in Kraft. Diese Regelung sorgt dafür, dass Personen, die aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden, automatisch als freiwillig Versicherte weitergeführt werden, sofern sie innerhalb eines Monats nach Ende der Versicherung (nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V) keine neue Versicherung abschließen. Dieser Übergang erfolgt ohne Antrag und unabhängig davon, ob auf die Schreiben der Krankenkasse reagiert wird – man wird somit „zwanghaft versichert“.
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen, egal ob die freiwillige Versicherung beantragt wurde oder die OAV von Gesetzes wegen eintrat. Die Krankenkassen verschicken Einkommensfragebögen, um den zu zahlenden Beitrag zu ermitteln. Wenn keine Rückmeldung erfolgt, schätzt die Krankenkasse das Einkommen und stuft den Beitrag zum Höchstsatz ein (seit dem 1. Januar 2024 rund 1050,00 € für Kranken- und Pflegeversicherung).
Regelung ab dem 16. Dezember 2023 (§ 240 Abs. 1 SGB V):
Mit der Änderung des § 240 SGB V durch das GKV-VEG und den Beitragsverfahrensgrundsätzen (aktuell vom 23. Juni 2022) wurden die Bedingungen erheblich verbessert (§ 6 Abs. 5 Satz 2 der Grundsätze). Es gibt nun zwei Möglichkeiten, die Beitragseinstufung zu beeinflussen:
a) Nachreichung von Einkommensunterlagen:
„Kann ein Betroffener innerhalb von zwölf Monaten nach Festsetzung der Beiträge geringere Einnahmen nachweisen, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines nachgereichten Nachweises sind erst ab dem ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats zu berücksichtigen.“
Die Krankenkasse kann weiterhin eine Einstufung zum Höchstbeitrag vornehmen, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden.
Bis zum 15.12.2023 mussten Mitglieder innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung zum Höchstbeitrag durch die Krankenkasse (nach Erhalt des Bescheides) ihre niedrigeren Einkünfte nachweisen. Jetzt können Mitglieder innerhalb dieser zwölf Monate nach der Einstufung zum Höchstbeitrag (nach Erhalt des Bescheides) auch für vergangene Zeiträume eine Neufestsetzung der Beiträge beantragen. Entscheidend für die Fristwahrung ist nun der Antrag auf Neufestsetzung, nicht mehr der Nachweis der geringeren Einkünfte.
Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und gilt nur für Zeiträume ab dem 15. Dezember 2018.
b) Keine oder verspätete Nachreichung von Einkommensunterlagen:
Auch wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht oder diese erst nach Ablauf der zwölf Monate eingereicht werden, gibt es noch Möglichkeiten, dass die Beitragsschulden abgeändert werden: Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 4 ermöglicht eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung auf den Höchstbeitrag, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Solche Hinweise können z. B. Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII sein, oder die festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds nach einer fruchtlosen Vollstreckung.
Die Regelung gilt zeitlich unbegrenzt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Hauptziel des Gesetzgebers war, es Anreize zu schaffen, damit Betroffene Ihre „fiktiven“ Beitragsschulden abbauen können.
Nach Ablauf von zwölf Monaten können Einkommensunterlagen nur dann eine rückwirkende Anpassung der Beiträge bewirken, wenn sie eine Einstufung zum Mindestbeitrag belegen. Auch wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden, wird die Beitragseinstufung nur dann rückwirkend korrigiert, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass nur der Mindestbeitrag gerechtfertigt ist.
Wichtig: Eine rückwirkende Anpassung der Beitragseinstufungen vor dem 15. Dezember 2018 ist nur möglich, wenn keine Einkommensunterlagen nachgereicht werden können, etwa weil der Lebensunterhalt durch z.B. Ersparnisse, bestritten wird. Alternativ ist eine rückwirkende Korrektur möglich, wenn nachgereichte Einkommensunterlagen eine Einstufung zum Mindestbeitrag belegen. Daraus folgt: Sollten die nachgereichten Unterlagen (außerhalb des Zwölfmonatszeitraums) eine Beitragspflicht auch nur geringfügig über dem Mindestbeitrag anzeigen, bleibt die Einstufung zum Höchstbeitrag bestehen.
Die Antragsstellung auf rückwirkende Neufestsetzung bei Ihrer Krankheit erfolgt über einen Überprüfungsantrag nach dem SGB X. Einen solche Antrag werden wir für Sie stellen und übernehmen die vollständige Korrespondenz mit der Krankenkasse und können auch eine entsprechende Ratenzahlung mit Ihrer Krankenkasse aushandeln.
Sollten Sie Beratungsbedarf haben dann schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected] oder nutzen Sie unser Kontakformular auf unserer Homepage www.lindenthal-schmidt.de oder rufen uns an unter der Nummer: 0441 20 572 407.
Ob außergerichtlich oder vor Gericht – wir vertreten Ihre Interessen nachdrücklich und konsequent.
In Oldenburg und bundesweit.