Das Beratungshilfegesetz gewährt bedürftigen rechtssuchenden Personen Beratungshilfe, die von der Landes- bzw. Bundeskasse übernommen wird.
Was ist Beratungshilfe?
Der Beratungshilfeschein berechtigt rechtssuchende Personen eine/n Rechtsanwält:in ihrer/seiner Anwahl aufzusuchen und sich beraten und wenn notwendig auch außergerichtlich vertreten zu lassen. Strafrechtliche Angelegenheiten sind davon ausgenommen. Die näheren Voraussetzungen sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.
Wie bekomme ich einen Beratungshilfeschein?
Die Beantragung der Beratungshilfe erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. In Leipzig wird dazu das Formblatt "Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe" verwendet. Der Antrag kann auch online ausgefüllt werden. Der Antrag kann auch persönlich im Amtsgericht gestellt werden. Dort wird gleich entschieden, ob Sie Beratungshilfe bekommen oder nicht.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
- Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angelegenheit
- Nachweis der Eigeninitiative (eigene Schreiben an den Gegner etc.)
- Lohn- bzw. Gehaltsnachweis / vollständiger Leistungsbescheid / Rentenbescheid / sonstige Einkommensnachweise
- Kontoauszüge aller Konten in geschlossener Reihenfolge der letzten vier Wochen vor Antragstellung, aus welchen sich der Kontostand zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt
- Mietvertrag, Nachweis der aktuellen Miethöhe
- Sparbücher und Kontoauszüge von Sparkonten
- Bausparvertrag, Nachweis des aktuellen Standes
- Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs-, Unfallversicherungspolice,etc.; Bescheinigung über Rückkaufswerte
- weitere Ausgabenbelege (z.B. Kreditunterlagen, Ratenzahlungsverträge,Versicherungen).
Wer gewährt mir Beratungshilfe?
Alle Rechtsanwält:innen sind verpflichtet, Beratungshilfe zu übernehmen (§ 49a Abs. 1 BRAO)! Nur in Ausnahmefällen dürfen Rechtsanwält:innen aus wichtigem Grund ablehnen.
Zudem müssen Rechtsanwält:innen bei offensichtlicher Bedürftigkeit auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen.
Ausnahmen
Keine Beratungshilfe wird gewährt, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, soll diese zunächst einstehen. Gewerkschaftsmitglieder sind gehalten, sich Hilfe bei der Gewerkschaft zu suchen. Und schließlich sollen mutwillige Forderungen nicht von der Staatskasse finanziert werden.
Weitere Informationen finden Sie z.B. hier.