In der digitalen Welt, insbesondere in sozialen Medien wie Instagram, ist die Nutzung von Musik in Videos weit verbreitet. Die ROBA Music Verlag GmbH hat kürzlich damit begonnen, Berechtigungsanfragen an Unternehmer zu versenden, mit dem Vorwurf, eine Komposition ohne die erforderliche Musiklizenz in ihren Videos veröffentlicht zu haben. Diese Anfrage wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Rechtslage zur Nutzung kurzer Musikmittschnitte in sozialen Medien

Musikwerke genießen durch das Urheberrecht den urheberrechtlichen Schutz, der die Nutzung von Kompositionen ohne entsprechende Lizenzierung verbietet. Auch kurze Ausschnitte von Musikstücken, die in Videos wie Instagram Reels eingebunden werden, fallen unter diesen Schutz.

Die rechtliche Grundlage für die Nutzung von Musik in sozialen Medien ist daher die Lizenzierung durch den Inhaber der Rechte an der Musik, die entweder direkt über den Rechteinhaber oder durch eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA erfolgen kann. Ohne eine gültige Lizenz zur Nutzung der Musik  mit dem Rechteinhaber liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Nutzung kann nur in bestimmten Fällen  ohne eine Lizenz erlaubt sein, falls der Nutzer sich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann.  

Die Verwendung von Musik in kurzen Videos, wie sie auf Plattformen wie Instagram in Form von Reels üblich ist, ist besonders problematisch, da diese Videos oft ohne entsprechende Lizenzierung veröffentlicht werden. Instagram bietet eine Funktion zur Integration von Musik in Videos, doch auch hier gelten urheberrechtliche Bestimmungen. Der Einsatz von Musik in Reels kann ohne Lizenzierung durch den Rechteinhaber oder ohne eine Vereinbarung mit der GEMA zu einer Urheberrechtsverletzung führen. Dies liegt daran, dass Instagram keine pauschale Lizenz für die Nutzung sämtlicher Musiktitel bereitstellt.

Die Problematik ergibt sich zusätzlich daraus, dass bei einer gewerblichen Nutzung von Musik (z.B. in Werbe- oder Marketingmaterialien) strengere Anforderungen an die Lizenzierung bestehen. Die Nutzung von Musik in privaten, nicht-kommerziellen Videos könnte unter Umständen anders bewertet werden, da hier häufig eine geringere Verwertungsintensität angenommen wird. Für die gewerbliche Nutzung ist jedoch meist eine Lizenz erforderlich.

Wer ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen?

Im Bereich der Musiknutzung stellt sich die Frage, ob der Rechteinhaber wie die ROBA Music Verlag GmbH selbst Urheberrechtsansprüche geltend machen kann oder ob eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA hierfür zuständig ist.

Die ROBA Music Verlag GmbH als Musikverlag kann grundsätzlich eigene Ansprüche geltend machen, sofern sie über die entsprechenden Rechte an der Komposition verfügt. Dies bedeutet, dass sie die Berechtigung hat, Lizenzen zu erteilen und Verstöße gegen das Urheberrecht zu verfolgen, wenn die Musik ohne Genehmigung genutzt wird. Es ist jedoch auch möglich, dass die ROBA Music Verlag GmbH ihre Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA übertragen hat, die in diesem Fall für die Wahrnehmung der Rechte zuständig ist. In diesem Fall ist die GEMA aktivlegitimiert, und nicht der Musikverlag, Ansprüche gegenüber den Nutzern geltend zu machen.

Berechtigungsanfrage vs. Abmahnung

Die Berechtigungsanfrage ist ein Instrument, mit dem Rechteinhaber die Nutzer von Musikwerken auffordern können, nachzuweisen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die betreffende Musik nutzen. Sie dient in der Regel als informelle Anfrage und zielt darauf ab, eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Eine Berechtigungsanfrage ist keine rechtliche Forderung, sondern eher eine Bitte um Auskunft.

Im Gegensatz dazu stellt eine Abmahnung eine formelle Aufforderung dar, die auf die Verletzung von Urheberrechten hinweist und die betroffene Partei zur Unterlassung der Nutzung sowie zur Zahlung einer Abmahngebühr auffordert. Während eine Berechtigungsanfrage primär der Klärung dient, geht eine Abmahnung in der Regel mit rechtlichen Konsequenzen wie einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher.

Die Berechtigungsanfrage sollte keinesfalls unbeantwortet bleiben, auch wenn es sich zunächst um eine informelle Anfrage handelt. Eine rechtzeitige und sachliche Antwort kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und eine Eskalation zu einer kostenpflichtigen Abmahnung zu verhindern.

Unsere Kanzlei ist auf Urheberrecht spezialisiert und steht Ihnen gerne zur Seite, um die Berechtigungsanfrage professionell zu prüfen und Ihre rechtlichen Interessen zu wahren.