Berlin City Tax – Übernachtungsteuer bei Kurzzeitvermietung

Wer in Berlin in den letzten Jahren schonmal kurzzeitig vermietet hat, dem wird die City Tax oder Übernachtungsteuer bereits ein Begriff sein. Schon seit 2014 fällt für jede Nacht der kurzfristigen Vermietung in einem Beherbergungsbetrieb eine Steuer an. Geregelt wird die Übernachtungsteuer im Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG), welches sowohl den Steuersatz als auch den Anwendungsbereich und die geltenden Ausnahmen festlegt. Die Übernachtungsteuer ist von jedem Beherbergungsbetrieb zu entrichten – davon sind nicht nur klassische Hotels erfasst, sondern gleichermaßen die Vermietung über Plattformen wie Airbnb, denn ein Beherbergungsbetrieb besteht bei entgeltlicher Vermietung von einer Dauer unter sechs Monaten.


Höherer Steuersatz und Besteuerung von Geschäftsreisen

Mit dem 01.01.2025 ist eine Änderung des ÜnStG in Kraft getreten, mit der der Steuersatz von 5% auf 7,5% der Einnahmen pro Nacht erhöht wurde.

Außerdem ist bereits in 2024 die Ausnahme der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen mit dem 01.01.2025 weggefallen, auf die sich zuvor viele Betriebe verlassen hatten. Aufgrund der Tatsache, dass viele Übernachtungen im Voraus gebucht werden und die Beherbergungsbetriebe die neue Besteuerung somit nicht in die Berechnung der Preise einbeziehen konnten, wurde für diese Änderung ein Übergangszeitraum bis zum 01.04.2024 festgelegt. Seit dem 01.04.2024 sind nun aber auch alle beruflichen Übernachtungen zu versteuern.


Wie muss ich die Übernachtungsteuer erklären?

Für die Übernachtungsteuer ist eine regelmäßige Anmeldung via Vordruck nötig. Dort müssen die Anzahl der Übernachtungen inklusive der ausgenommenen Übernachtungen, die Anzahl der zu besteuernden Übernachtungen, die Einnahmen aus Übernachtungen, und die daraus resultierenden Steuern aufgeführt werden. Grundsätzlich ist die Übernachtungsteuer nach § 3 Abs. 1 ÜnStG monatlich anzumelden. Gemäß § 3 Abs. 2 ÜnStG kann ein Betrieb mit weniger als zehn Betten aber entscheiden, ob die Anmeldung stattdessen quartalsweise geschehen soll. Zudem ist bei mehreren Standorten für jeden Standort eine separate Anmeldung abzugeben.


Die Änderung habe ich nicht mitbekommen. Was jetzt?

Wenn Sie für einen Beherbergungsbetrieb bisher keine oder zu wenig Übernachtungsteuer gezahlt haben, stellt das zunächst eine Steuerhinterziehung dar. Deswegen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige zu empfehlen, um die Steuerstraftat wieder aus der Welt zu räumen und auf den Pfad der Legalität zurückzukehren. Zuständig ist für die Übernachtungsteuer in Berlin das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, die Selbstanzeige ist also an dieses Finanzamt zu richten.

Strafbefreiend ist eine Selbstanzeige dann, wenn sie vollumfänglich und rechtzeitig, also vor Einleiten eines Steuerstrafverfahrens, ergeht. Wichtig ist, dem Finanzamt dabei neue Informationen zu liefern und den gesamten Sachverhalt darzulegen. Sie müssen dann die angefallenen Steuern sowie Verspätungszuschläge zahlen, müssen aber darüber hinaus nicht mit einer Strafe rechnen, soweit die Selbstanzeige wirksam war. Gern kann ich Sie hierbei unterstützen.


Was passiert, wenn ich keine Selbstanzeige stelle?

Die Finanzämter können Steuererklärungen und Steuersachverhalte noch nach bis zu zehn Jahren kontrollieren. Im schlimmsten Fall kommt dann Jahre später ein Steuerstrafverfahren auf Sie zu, in dem Sie neben der geschuldeten Steuer und den Verspätungszuschlägen dann auch mit hohen Geldstrafen rechnen müssen.


Ich vermiete über Airbnb und muss wegen der Übernachtungsteuer Selbstanzeige stellen. Was muss ich noch beachten?

Bei der Selbstanzeige wegen Airbnb-Vermietung ist in Berlin unbedingt zu beachten, dass die Behörden zusammenarbeiten. Wenn Sie also bisher keine Übernachtungsteuer gezahlt haben, sollten Sie vor der Selbstanzeige überprüfen, ob Sie eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Ihrem Wohnungsamt vorliegen haben und ob Sie auf die Vermietungseinnahmen Einkommensteuer und Umsatzsteuer gezahlt haben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie die Selbstanzeige zeitgleich auch an Ihr Wohnungsamt und an Ihr Wohnsitzfinanzamt schicken, damit nicht noch von anderer Seite ein Verfahren auf Sie zukommt. Gern kann ich Sie hierbei unterstützen.


Kann mir dabei jemand helfen?

Wenn Sie zum Thema weitere Fragen haben oder Unterstützung für eine oder mehrere Selbstanzeigen brauchen, nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf. Sie können mir gern eine Nachricht schreiben oder mich direkt für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls anrufen.