1. Einleitung

Affiliate-Marketing ist für viele Blogger, YouTuber und Influencer eine wichtige Einnahmequelle. Über Partnerprogramme wie Amazon, Digistore oder andere Netzwerke erhalten sie Provisionen für vermittelte Verkäufe oder Klicks. Doch auch diese Einnahmen unterliegen der steuerlichen Erfassung. Die richtige Besteuerung von Affiliate-Einnahmen ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden und Steuernachzahlungen zu umgehen. In diesem Artikel erklären wir, wie Affiliate-Marketing besteuert wird, welche Einkunftsarten infrage kommen und welche steuerlichen Pflichten bestehen.

2. Wie wird Affiliate-Marketing besteuert?

2.1. Einkunftsart: Gewerbliche Tätigkeit

In den meisten Fällen fallen Einnahmen aus Affiliate-Marketing unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Die wesentlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit sind:

  • Selbstständigkeit: Der Influencer oder Blogger handelt eigenverantwortlich.
  • Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit wird mit der Absicht ausgeübt, regelmäßig Einnahmen zu erzielen.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Es wird darauf abgezielt, Gewinne zu erzielen.
  • Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Die Einnahmen stammen aus einer Tätigkeit, die auf den Markt gerichtet ist.

Wird regelmäßig mit Affiliate-Marketing Geld verdient, verlangt das Finanzamt eine Gewerbeanmeldung. Mit der Anmeldung erhält der Blogger oder Influencer eine Steuernummer und ist zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet.

2.2. Umsatzsteuerpflicht

Neben der Einkommensteuer spielt auch die Umsatzsteuer (§ 2 UStG) eine Rolle. Wer durch Affiliate-Marketing Einnahmen erzielt, gilt in der Regel als unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, sofern die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch genommen wird.

  • Kleinunternehmerregelung:
    Liegen die Einnahmen unter 22.000 EUR im Vorjahr und voraussichtlich unter 50.000 EUR im laufenden Jahr, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen.
  • Regelbesteuerung:
    Überschreiten die Einnahmen die genannten Grenzen oder wird freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, muss der Blogger 19 % Umsatzsteuer auf seine Affiliate-Provisionen erheben. Diese Umsatzsteuer wird regelmäßig in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gemeldet und abgeführt.

3. Werbungskosten und Betriebsausgaben

Um die steuerliche Belastung zu senken, können beim Affiliate-Marketing diverse Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Technische Ausrüstung: Kosten für Kamera, Laptop, Mikrofone usw.
  • Webhosting und Domainkosten: Gebühren für das Betreiben einer Webseite.
  • Software und Tools: Kosten für SEO-Tools, Bildbearbeitungsprogramme oder Content-Management-Systeme.
  • Reisekosten: Ausgaben für Reisen zu Events, Messen oder anderen geschäftlichen Terminen.
  • Marketingkosten: Kosten für Werbung, z. B. in sozialen Netzwerken.

Wichtig ist, dass die Ausgaben nachweisbar und dem Betrieb eindeutig zuzuordnen sind.

Beispiel

Ein Blogger erzielt im Jahr 30.000 EUR Einnahmen aus Affiliate-Marketing. Er verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und unterliegt der Regelbesteuerung. Seine Ausgaben für Hosting, technische Ausrüstung und Marketing belaufen sich auf 10.000 EUR.

1. Einkommensteuer:
Die steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen 30.000 EUR – 10.000 EUR = 20.000 EUR. Dieser Betrag wird mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

2. Umsatzsteuer:
Auf die 30.000 EUR Einnahmen entfallen 19 % Umsatzsteuer, also 5.700 EUR, die an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Die auf Ausgaben gezahlte Vorsteuer kann als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

3. Gewerbesteuer:
Liegt der Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. In diesem Beispiel wird keine Gewerbesteuer fällig, da der Gewinn bei 20.000 EUR liegt.

4. Konsequenzen bei falscher Steuererklärung

Wer Einnahmen aus Affiliate-Marketing nicht korrekt angibt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen:

  • Steuernachzahlungen: Das Finanzamt kann rückwirkend Steuern und Zinsen (§ 233a AO) auf die nicht gemeldeten Einnahmen fordern.
  • Bußgelder: Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Steuerverkürzung kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 378 AO).
  • Steuerhinterziehung: Werden Einnahmen vorsätzlich verschwiegen, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), das mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann.

5. Fazit

Affiliate-Marketing bietet Influencern und Bloggern eine lukrative Möglichkeit, Einnahmen zu generieren. Allerdings sollten sie sich frühzeitig über ihre steuerlichen Pflichten informieren. Wer regelmäßig mit Affiliate-Marketing Geld verdient, ist in der Regel gewerblich tätig und muss sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer entrichten. Eine ordnungsgemäße Buchführung und die Berücksichtigung von Betriebsausgaben helfen dabei, die Steuerlast zu senken.

Da die Besteuerung von Affiliate-Einnahmen komplex sein kann, ist es ratsam, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. So lassen sich Fehler vermeiden und die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen.

Dieser Rechtstipp ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung und bietet lediglich einen ersten Ausblick auf entsprechende Fragestellungen.