Zur häufigen Schnittstelle zwischen Verkehrsstrafrecht/Betäubungsmittelstrafrecht und Verwaltungsrecht gehören Vorfälle im als Fahrer eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Typischerweise handelt es sich hierbei um Cannabis oder Kokain.
Der typische Fall
Sie werden Fahrzeugführer angehalten und die Beamten meinen, dass dieser möglicherweise vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert hat. Dieses schließt sie aus ihrer Fahrweise oder dem Verhalten in der Kontrolle. Sie werden gefragt, ob sie freiwillig einen Test durchführen oder einen Urinschnelltest abgeben.
Warnung: Wirken sie nicht mit
Insbesondere: Keine Angaben zu Konsumgewohnheiten
Die Polizeibeamten werden im Zweifel auch nach Ihren Konsumgewohnheiten fragen. Dieses erfolgt oft unter den Hinweis darauf, dass lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG vorliegt. Diese sei nicht so gravierend wie eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Auch wenn dieser Hinweis grundsätzlich richtig ist, "vergisst" der Polizeibeamte Sie häufig darauf hinzuweisen, dass ihre Fahrerlaubnis in Gefahr ist.
Ruhe bewahren
Gerne vertrete ich Sie in allen verkehrsstrafrechtlichen Angelegenheiten, auch mit Bezug zum Betäubungsmittelstrafrecht.