Nicht wenige Spieler, die an Glücksspielen teilgenommen haben (insbesondere Online-Glücksspiele), finden derzeit Vorladungen zur polizeilichen Vernehmung oder Anhörungsbögen der Staatsanwaltschaft in ihrem Briefkasten. Der Tatvorwurf lautet: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB). Ein Schreiben, das beunruhigt, aber kein Anlass zur Panik bietet.
Hintergrund der Strafverfolgung
Warum geraten Spieler in letzter Zeit vermehrt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden? Anlass bieten im Regelfall Gewinne, die ein Glücksspielanbieter, der in Deutschland über keine Erlaubnis verfügt, auf das Bankkonto des teilnehmenden Spielers überweist. Die Bankinstitute sind angehalten, Transaktionen im Zusammenhang mit Glücksspielen aufgrund der Anfälligkeit für Geldwäsche zu prüfen und zu melden. Ein Abgleich mit der sog. Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder offenbart in den Fällen, dass der Glücksspielanbieter nicht die erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland besitzt. In der Folge übersendet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Gegen den Kontoinhaber leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel ein. Sie ordnet eine Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei an oder übersendet diesem einen schriftlichen Anhörungsbogen als Beschuldigter.
Rechtliche Grundlagen von § 285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel)
Entgegen der weitläufigen Annahme kann sich nicht nur derjenige, der ohne behördliche Erlaubnis öffentliches Glücksspiel veranstaltet, strafbar machen (§ 284 StGB). Eine Strafe droht auch dem Teilnehmer an einem solchen öffentlichen unerlaubten Glücksspiel. Dies bestimmt § 285 StGB. Die Strafandrohung ist vergleichsweise gering. Bei einer Verurteilung drohen eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.
Voraussetzung für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Glücksspiels, an dem beschuldigte Spieler teilgenommen hat. Ein Glücksspiel liegt nach dem strafrechtlichen Verständnis vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben über den Gewinn oder Verlust eines nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswertes ein ungewisses Ereignis entscheiden lassen, dessen Eintritt nicht wesentlich von Aufmerksamkeit, Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Typische Beispielsfälle sind Sportwetten, Automaten- oder Casinospiele. In Einzelfällen kann die Beurteilung der Einordnung des Angebots als Glücksspiel schwierig sein. Das Glücksspiel muss zudem öffentlich, d.h. die Teilnahme muss in erkennbarer Weise beliebigen Personen und nicht nur einem geschlossenen Personenkreis möglich sein. Ferner muss der Veranstalter das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstalten. Maßgebend ist, ob die (zuständige) Behörde dem Veranstalter eine formal wirksame Erlaubnis erteilt hat. Die Erteilung einer Erlaubnis durch einen anderen EU-Mitgliedstaat genügt grundsätzlich nicht. Insbesondere fordert das Unionsrecht keine gegenseitige Anerkennung mitgliedsstaatlicher Glücksspielerlaubnisse. Ausnahmen, nach denen trotz fehlender inländischer Erlaubnis eine Strafbarkeit ausscheidet, können sich in Einzelfällen ergeben, wenn das deutsche Recht gegen Unionsrecht verstößt. Ob der Veranstalter die erforderliche Erlaubnis besitzt, lässt sich (weitgehendend) aus der von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde inzwischen geführten Whitelist entnehmen.
In subjektiver Hinsicht setzt der Straftatbestand ein vorsätzliches Handeln voraus. Es genügt ein bedingter Vorsatz, der die Öffentlichkeit des Glücksspiels, das Fehlen der Erlaubnis und die das Glücksspiel kennzeichnen Eigenschaften umfasst.
Einziehung des Glücksspielgewinns
Hat der Spieler in rechtswidriger Weise an einem unerlaubten Glücksspiel teilgenommen, kann ihm neben einer etwaigen Strafe weiteres Unheil in Form der Vermögensabschöpfung drohen. Denkbar ist, dass das Gericht die Einziehung des erzielten Glücksspielgewinns anordnet (§ 73 StGB).
Praxiseinblick
In der Praxis zeigt sich, dass vielen beschuldigten Spielern bei der Teilnahme am Glücksspiel nicht bekannt war, dass der Glücksspielveranstalter nicht die erforderliche Erlaubnis besaß. Aufgrund der Gesamtumstände gingen sie zum Zeitpunkt der Spielteilnahme irrigerweise von einem erlaubten Glücksspiel aus. Diese Fehlvorstellung führt, sofern sie nicht widerlegt werden kann, zur Straflosigkeit des Spielers (Tatbestandsirrtum). Teilweise sehen sich die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf des § 285 StGB auch mit weiteren, teils schwierig zu widerlegenden Einwänden konfrontiert. Beispielsweise lässt sich der beschuldigte Kontoinhaber teilweise ein, zwar den Geldgewinn auf seinem Bankkonto empfangen zu haben, aber nicht die Person zu sein, die am betreffenden Glücksspiel teilgenommen habe.
Die Strafverfolgungspraxis zeigt ferner, dass Spieler zwar vermehrt in den Fokus geraten, den Strafverfolgungsbehörden aber durchaus bewusst ist, dass es nicht die Spieler sind, die die Wurzel des "illegalen Glücksspielübels" sind. Einstellungen der Ermittlungsverfahren sind die Regel, Verurteilungen die Ausnahme. Desto größer der Glücksspielgewinn oder etwaige Vorbelastungen sind, umso größer scheint allerdings der Verfolgungseifer ausgeprägt zu sein.
Verhaltensempfehlungen
Die Vergangenheit lässt sich nicht ungeschehen machen. Wie Sie mit ihr umgehen, beeinflusst jedoch die Gegenwart und Zukunft. Entsprechend der Praxis bei anderen strafrechtlichen Vorwürfen gilt auch beim Tatvorwurf der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) die Empfehlung, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zunächst nicht einzulassen und einen fachkundigen Strafverteidiger zu konsultieren. Da das Glücksspielstrafrecht eine spezielle Materie ist, die insbesondere an die ordnungsrechtlichen Begebenheiten anknüpft, ist es ratsam, juristische Expertise zu konsultieren, die auch das Glücksspielrecht vereinigt.
Persönlich, unkompliziert und durchsetzungsstark unterstütze ich Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Dabei erweist sich meine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt regelmäßig von Vorteil. Zugleich profitieren Sie von meiner ausgewiesenen Expertise im Glücksspielrecht.
Für die zukünftige Teilnahme an Glücksspielen ist dringend zu empfehlen, sich vor der Spielteilnahme davon zu überzeugen, dass der Glücksspielanbieter über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder geführte Whitelist ist dabei eine große Hilfe.
#glücksspiel #strafrecht #illegalesglücksspiel