Keine "Entmündigung"
Die Entmündigung wurde in den 90iger Jahren abgeschafft, es gibt keine Entmündigung mehr! Dafür gibt es jetzt allerdings die Möglichkeit der rechtlichen Betreuung.
Antrag auf Einrichtung einer Betreuung
Ein Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen persönlich durch einen Antrag bei dem zuständigen Betreuungsgericht eingeleitet werden oder auch durch Dritte.
Folgen der Betreuung
Bei den Betroffenen bestehen oft die Angst oder Bedenken dahingehend, dass man durch eine Betreuung "alles aus der Hand gibt", nicht mehr selber entscheiden kann und dadurch automatisch geschäftsunfähig wird. Das ist NICHT der Fall!
Selbstbestimmungsrecht
Allerdings bedeutet die Einrichtung einer Betreuung einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, der je nach Umfang der Betreuung variiert. Die Betreuung kann auf bestimmte Bereiche begrenzt werden (z. B. Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge oder auch Schriftverkehr mit Behörden).
Organisation von Hilfestellungen
Es ist auch nicht so, dass der Betreuer zwingend persönlich tätig werden muss, er hat sich um die Belange des Betreuten zu kümmern, was z. B. auch durch die Einrichtung entsprechender Hilfestellungen (Pflegedienst) passieren kann.
Betreuung muss erforderlich sein
Eine Betreuung muss "erforderlich" sein, d. h. durch die Überprüfung des Gerichtes (Betreuungsbehörde/Sachverständige), muss festgestellt werden, dass der Betroffener der beantragten Hilfe bedarf. Das ist jedoch nicht damit verbunden, dass der Betroffene dann selber keine Rechtsgeschäfte mehr abschließen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt besteht, welcher ausdrücklich beantragt und in dem Betreuungsbeschluss enthalten sein muss.
Lassen Sie sich rechtlich beraten. Eine anwaltliche Begleitung durch das gesamte Verfahren ist ebenfalls möglich!