In Fällen, in denen ein Vermieter keine Jahresabrechnung über die Betriebskosten an den Mieter übermittelt, obwohl dies im Mietvertrag vereinbart wurde, hat der Mieter umfassende Rechte. Selbst wenn der Mieter anfangs keine Einwände erhebt, kann er später dennoch eine Abrechnung verlangen. Dies gilt auch nach Ablauf der Jahresfrist, nach deren Ablauf der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern darf, und kann für zurückliegende Jahre bis zur Verjährungsgrenze geltend gemacht werden. Im laufenden Mietverhältnis darf der Mieter künftige Vorauszahlungen einbehalten, bis eine Abrechnung erfolgt. Sollte das Mietverhältnis bereits beendet sein, kann der Mieter auf Basis einer Schätzung sogar eine Rückzahlung für die Vergangenheit fordern. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem, wenn der Vermieter Schwierigkeiten hat, die notwendigen Unterlagen zu organisieren und die korrekte Abrechnung aufgrund ihrer Komplexität nicht leisten kann.
Die gesetzeskonforme Betriebs- und Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter bei kommerziellen Messdienstleistern einkaufen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist, die wiederum der Vermieter auf den Mieter abwälzen wird. In der Regel wird sich der Vermieter zu seiner Verteidigung für Nichtstun nicht darauf berufen können, dass ihm das Thema zu schwierig bzw. zu aufwändig sei.
Rechtsgrundlage:
§ 556 Abs. 3 BGB: 3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.