In Deutschland werden Betriebsräte alle vier Jahre gewählt. Für dieses wichtige Ehrenamt werden innerbetriebliche Mitarbeiter benötigt, welche als gemeinsamer Betriebsrat für die Vermittlung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig sind. Bei der Betriebsratswahl kommt es immer häufiger dazu, dass sich weniger Kandidaten als verfügbare Sitze zur Wahl aufstellen lassen. Doch wie geht man damit um? Hierfür schauen wir uns die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 (Az. 7 ABR 26/23) genauer an.


Sachverhalt der Betriebsratswahl

Im Frühjahr 2022 hat in einer Klinik mit etwa 170 Mitarbeitern eine Betriebsratswahl stattgefunden. Trotz der großen Anzahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gab es bei der Wahl jedoch nur drei Kandidaten, die gewählt und angenommen wurden. Bereits während dieser Wahl hatte der Arbeitgeber zum Abbruch der Wahl aufgefordert. Sein Ziel war es gewesen, die Wahl für nichtig und hilfsweise für unwirksam gemäß § 19 BetrVG zu erklären.


Instanzenzug der Klage

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg wiesen die Klage des Arbeitgebers ab und bejahten die Durchführung der Wahl trotz des Kandidatenmangels. Zur Begründung stützen sich beide Gerichte auf eine analoge Anwendung von § 11 BetrVG.

Im Anschluss daran musste das Bundesarbeitsgericht klären, ob eine Betriebsratswahl trotzdem gültig ist, auch wenn weniger als die vorgeschriebene Anzahl an Kandidaten zur Verfügung stehen.


Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Betriebsratswahl nicht ungültig ist, nur weil sich weniger Bewerber finden als vorgesehen. Die Wahl kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Positionen gemäß der Vorgabe von § 9 BetrVG besetzt werden. In diesem Fall wird die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf die nächstniedrigere Betriebsgrößenstufe festgelegt, bis ausreichend Kandidaten für die Wahl eines Betriebsrats vorhanden sind.

Das Gericht betonte, dass der gesetzliche Wille eine starke Betriebsratsvertretung vorsieht, auch wenn gerade nicht alle Sitze besetzt sind. Besonders relevant ist hierbei, dass die Möglichkeiten zur Errichtung eines Gremiums ausgeschöpft werden und ein funktionsfähiger Betriebsrat zustande kommt.

Für diese Fälle kann die Größe des Betriebsrats nach unten angepasst werden. Hierbei müsse lediglich auf die Größe im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Staffelung geachtet werden, so das BAG. Dies bedeutet, dass man zur nächsten niedrigeren Stufe übergeht, um eine ungerade Anzahl an Mitgliedern sicherzustellen. Ziel damit ist nämlich immer die Handlungsfähigkeit des Betriebsrates zu gewährleisten. Diese Entscheidung kann lediglich der Wahlvorstand treffen. Sie ist im Laufe der Legislaturperiode nicht mehr anzupassen.


Rechtlicher Hintergrund der Betriebsratswahl

Gemäß § 9 BetrVG richtet sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach der Betriebsgröße. Für einen Betrieb mit 101 bis 200 Arbeitnehmern sind sieben Betriebsratsmitglieder vorgesehen. Wenn jedoch nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, um alle Plätze zu besetzen, wird gemäß § 11 BetrVG die nächstniedrigere Anzahl von Betriebsratsmitgliedern festgelegt.


Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG bestätigt die vorherrschende Meinung in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung. Bei einem Kandidatenmangel wird der Betriebsrat in reduzierter Form gebildet, sofern die Mindestanforderungen gemäß § 9 BetrVG erfüllt sind.


Fazit zur Betriebsratswahl

Die Entscheidung des BAG stellt somit sicher, dass auch bei einem Kandidatenmangel in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann, was der Förderung der Betriebsratstätigkeit in allen Betrieben dient. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen geben viel Spielraum, um einen Betriebsrat auch unter schwierigen Bedingungen dennoch erfolgreich zu wählen. Also nicht entmutigen lassen, wenn sich nicht genügend Freiwillige zur Wahl aufgestellt haben! Was zählt ist der eigene Ehrgeiz, der Tatendrang und die Hilfsbereitschaft, um die Arbeitnehmervertretung für den Betrieb zu gewährleisten.


Unser Hinweis an Sie

Die nächste Betriebsratswahl ist im nächsten Jahr – ihr habt jetzt viel Zeit für die wichtige Aufgabe und das besondere Ehrenamt eines Betriebsrats zu werben. Nutzen Sie die Zeit, um genügend Kandidatinnen und Kandidaten zu motivieren, damit diese wichtige Aufgabe auch gestemmt werden kann. Von vielen Schultern, nicht nur von einigen wenigen! Wie Sie einen Betriebsrat gründen, haben wir Ihnen bereits in einem Blogbeitrag bei uns auf der Website erklärt. Schauen Sie dort auch gerne herein!


Rechtliche Beratung & Blog

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