Betriebsrentner/innen der Allessa GmbH sind unerfreuliche Nachrichten vermutlich gewohnt, so mussten bereits einige Rentner/innen in der Vergangenheit auf den Ausgleich ihrer Kaufkraftverluste bzw. den Inflationsausgleich durch ihren ehemaligen Arbeitgeber, der Allessa GmbH, verzichten.
Wieder keine Erhöhung der Betriebsrente bei der Allessa GmbH
Ihre Betriebsrente wird wiederum auch zum Stichtag 1.1.2024 nicht erhöht. Das teilte die Allessa GmbH einem Betriebsrentner mit, der durch Rechtsanwalt Volkan Ulukaya (Kanzlei RVU Arbeitsrecht) vertreten wird. Das Schreiben wurde auf den 12.3.2024 datiert. Doch der Betriebsrentner gab sich mit der recht oberflächlichen Schilderung einer vermeintlich schlechten wirtschaftlichen Lage und den wenigen Schlagworten "gestiegene Rohstoffpreise", "Energiekosten" etc. nicht zufrieden und geht nun gerichtlich gegen die Anpassungsentscheidung der Allessa GmbH vor.
Arbeitgeber muss Erhöhung gewissenhaft prüfen
Die (derzeit wieder ansteigende) Inflation führt auch bei den Betriebsrentner/innen zu erheblichen Kaufkraftverlusten, die der ehemalige Arbeitgeber eigentlich ausgleichen muss. Dabei haben die betroffenen Betriebsrentner/innen das Problem, dass sie - im Gegensatz zur arbeitenden Bevölkerung - ihre Einnahmen nicht einfach steigern können. Der Gesetzgeber sieht deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vor, dass der ehemalige Arbeitgeber im 3-Jahres-Turnus eine Anpassung der Betriebsrenten an den aufgelaufenen Kaufkraftverlust prüfen muss. Betriebsrentner/innen haben nämlich einen Anspruch auf den Erhalt ihrer ursprünglichen Kaufkraft bei Beginn des Betriebsrentenbezugs.
Diese o.g. Anpassungsprüfung unterliegt relativ hohen Anforderungen durch die Rechtssprechung. Ein floskelhafter Hinweis auf eine "schlechte wirtschaftliche Lage" reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitgeber muss sich schon die Mühe machen, seine wirtschaftliche Lage nachvollziehbar zu schildern und eine Prognose für die nächsten 3 Jahre anzustellen. Genau hier hapert es bei so manchen Arbeitgebern.
Widerspruchsfrist muss beachtet werden
Wer sich nicht mit der unterbliebenen Erhöhung abgeben möchte, kann gegen die Entscheidung des ehemaligen Arbeitgebers vorgehen und zunächst schriftlich Widerspruch einlegen. Wer dies aber nicht innerhalb der Widerspruchsfrist (3 Kalendermonate ab Zugang der Entscheidung) tut, hat das Nachsehen. Dann gilt gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG die unterbliebene Erhöhung als "zu Recht unterblieben" und muss auch zukünftig in der Regel nicht nachgeholt werden.
Wer also von der Allessa GmbH im März 2024 ebenfalls einen Brief mit der negativen Anpassungsentscheidung erhalten haben sollte, muss ich sputen. Die Widerspruchsfrist läuft dann am 30.6.2024 ab.
Keine Ablehnung ohne fundierte Zahlen und/oder Prognosen
Der Arbeitgeber kann die Erhöhung der Betriebsrente ohne fundiertes Zahlenmaterial und ohne entsprechende Prognose nicht einfach ablehnen. Ein Arbeitgeber, der zunächst die Erhöhung ablehnt und sich danach erst um Zahlen, Daten und Fakten kümmert, kann nicht erwarten, dass die Betriebsrentner/innen dies einfach akzeptieren und "stillhalten", bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Deshalb hat sich der Betriebsrentner der Allessa GmbH nun entschieden seinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente nun vor dem Arbeitsgericht Frankfurt durchzusetzen.
Wer sich ebenfalls gegen die unterbliebene Erhöhung wehren möchte, sollte zunächst WIderspruch einlegen und ggfl. Klage erheben. Für weitere Unterstützung diesbezüglich stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Schreiben Sie mich einfach an oder rufen Sie an.