Bewertungsengel UG wirbt bzw. warb mit positiven Online-Bewertungen von echten Personen.
Mit Vertrag kaufte ein Mandant von Bewertungsengel UG ein Paket, in dem er für den Preis von 624,16 € 50 Bewertungen für den Google Unternehmen Account erhielt.
Das Geld wurde noch vor Vertragsbeginn überwiesen.
Im Vertrag wurde die Option gewählt, dass jeden Tag eine Bewertung hochgeladen werde.
Ziemlich bald war die Firma telefonisch nicht mehr erreichbar und nach nur 6 Bewertungen wurde der Kontakt endgültig abgebrochen.
Der Unterzeichner erwirkte einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid gegen die Firma des Beschuldigen. Der Vollstreckungsbescheid konnte nicht mehr erfolgreich zugestellt werden.Mittlerweile ist die Homepage außer Betrieb, so dass keine Aussichten auf Erfolg besteht für eine erfolgreiche Vollstreckung.
Daraufhin wurde eine Strafantrag wegen (gewerbsmäßigen) Betruges gestellt, worauf der Beschuldigte sich sofort meldete, um eine Strafminderung zu erreichen.
Rechtliches
Der Beschuldigte hat sich eines Betruges zum Nachteil des geschädigten Unterzeichners schuldig gemacht gem. §§263 StGB.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Beschuldigte versprach ein Leistungspaket von 50 Bewertungen für den Unternehmens Account, jedoch konnte er von Anfang an das erklärte Ziel von einer Bewertung pro Tag nicht einhalten. Nach nur 6 Bewertungen wurde der Kontakt abgebrochen.
Der Beschuldigte hat durch Vorspiegelung einer unwahren Tatsache einen Irrtum beim Unterzeichner erregt, wodurch der Unterzeichner den Vertrag abschloss und das Geld überwies. Es liegt somit ein vollende Betrug vor.
Sollten auch Sie betroffen sein, melden Sie sich gerne bei uns.
Wir helfen Ihnen, einen Strafantrag zu stellen und eine angemessene Entschädigung auszuhandeln.
Beste Grüße
RA Richter
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Kanzlei Richter
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