Gefühlt häufen sich aktuell Fälle, in welchen Bankkontoinhaber Opfer von betrügerischen Machenschaften werden, indem ohne Wissen und Wollen des betroffenen Kontoinhabers Zahlungen von dessen Bankkonto abgehen.

Die Täter gehen im Vorfeld dabei äußerst professionell vor, indem sie zum Beispiel täuschend echt wirkende E-Mails einer vermeintlichen Bank versenden und darin den E-Mail-Empfänger auffordern, einen Link zu betätigen und sodann Bankdaten preiszugeben. Mit diesen so erworbenen Daten wird sich sodann Zugriff zum Bankkonto verschafft und entsprechende Zahlungen veranlasst.

Eine andere Möglichkeit, unberechtigterweise Bankinformationen zu erlangen, ist das sogenannte SIM-Swapping. Hierbei verschaffen sich die Betrüger die Kontrolle über eine Mobilfunknummer. Diese Fälle des SIM-Swapping sind deshalb besonders gefährlich, weil der betroffene Mobilfunknummerninhaber von der Übernahme der Mobilfunknummer durch die Betrüger in der Regel nichts mitbekommt. Die so gekaperten Mobilfunknummern können dann zum Beispiel im Rahmen eines SMS-TAN-Verfahrens als Zugang zu einem Bankkonto missbraucht werden und in der Folge von den Betrügern Überweisungen veranlasst werden.

Aber auch durch Telefonanrufe, in welchen sich der Anruf Ende als Mitarbeiter einer Bank ausgibt, wird immer wieder versucht, Bankdaten wie Geheimzahlen zu erschleichen, um mit den sodann erhaltenen Informationen das Bankkonto des Betroffenen zu belasten.

Da die Täter nur schwerlich zu greifen sind, stellt sich für den Kontoinhaber die Frage, ob er einen Anspruch gegen seine Bank auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat.

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

In Fällen, in welchen der Bankkontoinhaber Zahlung nicht autorisierte, steht ihm ein gesetzlicher Anspruch (§675u Abs.2 BGB) gegen die Bank auf unverzügliche Erstattung des Zahlungsbetrags zu und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 

Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.

Häufig wird von Seiten der Banken sodann eingewandt, der Kontoinhaber habe sich grob fahrlässig verhalten, indem er sensible Bankdaten an Dritte preisgab. Im Falle der groben Fahrlässigkeit würde der Bank nämlich ein eigener Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe gegen den Kontoinhaber zustehen (§ 675v Abs.3 BGB), der dem Anspruch des Kontoinhabers entgegensteht.

Ob der Betroffene Kontoinhaber grob fahrlässig handelte, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Nach dem Bundesgerichtshof erfordert grobe Fahrlässigkeit einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden.

Nach dieser Definition der „groben Fahrlässigkeit“ kann entgegen des häufigen Einwandes der Banken also nicht stets und von vornherein eine grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers angenommen werden, so dass dem Kontoinhaber der Anspruch nach § 675u S.2 BGB zustehen kann.