BGH-Urteil: Keine automatische Vergütungspflicht bei geänderten Bauzeitenplänen
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat wichtige Klarstellungen zur Vergütungspflicht bei Bauzeitverlängerungen getroffen. Der BGH entschied, dass die Übermittlung eines geänderten Bauzeitenplans durch den Auftraggeber keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche von Auftragnehmern.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen war mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Verzögerungen durch fehlende Ausführungspläne und Vorleistungen führten dazu, dass der Bauzeitenplan mehrfach angepasst wurde. Der Auftragnehmer forderte daraufhin eine Mehrvergütung, die der Auftraggeber ablehnte. Der Fall landete vor Gericht.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar: Die bloße Übermittlung eines geänderten Bauzeitenplans stellt keine Anordnung im Sinne der VOB/B dar. Eine ausdrückliche Willenserklärung des Auftraggebers sei erforderlich. Ohne diese Anordnung besteht kein Anspruch auf Mehrvergütung.
Auswirkungen für die Praxis
- Keine automatische Vergütungspflicht: Die Anpassung des Bauzeitenplans allein reicht nicht aus, um Mehrkosten geltend zu machen.
- Dokumentationspflicht für Auftragnehmer: Behinderungen und deren Ursachen müssen detailliert dokumentiert werden.
- Prüfung alternativer Ansprüche: Entschädigungsansprüche gemäß § 642 BGB könnten dennoch bestehen.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Vertragsgestaltung und einer genauen Dokumentation von Bauabläufen. Auftragnehmer sollten sicherstellen, dass sie ausdrückliche Anordnungen nachweisen können, um Vergütungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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