Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2024 – VI ZR 370/22) hat entschieden, dass Unternehmen ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber Dritten nicht namentlich zu benennen brauchen.
Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO müssen Unternehmen nur die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten angeben. Die Nennung des Namens ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Angabe der Funktionsbezeichnung „der Datenschutzbeauftragte“.
Der BGH nimmt in seiner Entscheidung auch Bezug auf den Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz in der VuR 2019, 213. Dr. Lorenz hatte – wie auch zahlreiche andere Autoren – die Auffassung vertreten, dass die Angabe des Namens nicht notwendig ist. Dies ist herrschende Meinung in der juristischen Literatur.
Der Name des Datenschutzbeauftragten braucht folglich weder in der Datenschutzerklärung noch im Rahmen eines Auskunftsersuchens genannt zu werden. Der Datenschutzbeauftragte kann anonym bleiben.
Diese Rechtslage hat Dr. Bernd Lorenz allerdings in seinem Aufsatz in der VuR 2019, 213, 214 f. kritisiert. Die Angabe des Namens des Datenschutzbeauftragten würde größere Transparenz schaffen und die Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten erleichtern. Darüber hinaus könnte so auch jeder Betroffene einfach feststellen, ob ein Unternehmen seiner Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nachgekommen ist.
Der Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz mit dem Titel "Datenschutzrechtliche Informationspflichten" ist in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" (VuR 2019, 213-220) erschienen.