Wer sich dazu entscheidet, einen Insolvenzantrag zu stellen, lässt sich dazu oftmals durch einen Rechtsanwalt beraten. Der Rechtsanwalt stellt dann ggf. auch den Insolvenzantrag und vertritt den Insolvenzschuldner zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Insolvenzschuldner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, darf ein Insolvenzverwalter, der ebenfalls Rechtsanwalt ist, keinen direkten Kontakt zu dem Insolvenzschuldner aufnehmen. Vielmehr muss der Kontakt über den Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners erfolgen.

Denn das anwaltliche Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte gilt grundsätzlich auch für einen Insolvenzverwalter, der ebenfalls Rechtsanwalt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 entschieden.

Nach dem Umgehungsverbot darf ein Rechtsanwalt den gegnerischen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht umgehen, indem er direkt Kontakt mit dem Mandanten des gegnerischen Rechtsanwalts aufnimmt. Der Mandant soll davor geschützt werden, Auskünfte zu erteilen, die für ihn nachteilig sein könnten und die er mit seinen Anwalt vielleicht nicht erteilt hätte.

Insolvenzschuldner, die sich durch einen Rechtsanawalt vertreten lassen, werden nicht nur umfassend beraten, sie werden auch vor nachteiligen Folgen durch unbedachte Äußerungen geschützt. Aus diesem Grunde sollten Insolvenzschuldner einen Insolvenzantrag nicht selber stellen, sondern sich anwaltlich vertreten lassen.

Wir vertreten Insolvenzschuldner regelmäßig bei der Stellung von Insolvenzanträgen. Sollten Sie einen Insolvenzantrag in Erwägung ziehen, können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.