BGH: Kindesunterhalt im Wechselmodell – Entscheidung stärkt Rechte von nicht verheirateten Eltern
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. April 2024 (Az.: XII ZB 459/23) eine wichtige Entscheidung zum Kindesunterhalt bei nicht verheirateten Eltern getroffen, die ihre Kinder gemeinsam betreuen. Im Kern ging es darum, ob der Vater seine Kinder im Unterhaltsstreit wirksam vertreten kann, auch wenn die Betreuungsverhältnisse nicht eindeutig einem Elternteil zugeordnet sind.
Worum ging es in dem Fall? Die Eltern der betroffenen Kinder sind nicht verheiratet, teilen sich aber das Sorgerecht. Sie hatten vereinbart, dass die Kinder in den Schulferien und an den Wochenenden gleichmäßig von beiden Eltern betreut werden. Im Alltag sollten sie jedoch überwiegend beim Vater leben. Der Vater verlangte Kindesunterhalt von der Mutter und forderte die Auszahlung des hälftigen Kindergeldes.
Entscheidung des Gerichts: Das Oberlandesgericht München hatte den Vater zunächst abgewiesen, weil es der Ansicht war, dass er die Kinder nicht wirksam vertreten könne. Der BGH hat diesen Beschluss jedoch aufgehoben und klargestellt, dass der Vater in der Lage ist, die Interessen seiner Kinder im Unterhaltsverfahren zu vertreten, unabhängig davon, ob ein Wechselmodell (gleichmäßige Betreuung) oder eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil vorliegt.
Wichtige Erkenntnisse aus dem Beschluss:
- Unterhaltsansprüche im Wechselmodell: Auch wenn beide Elternteile sich die Betreuung der Kinder nahezu gleichmäßig teilen, können sie jeweils den Unterhalt für ihre Kinder einfordern.
- Vertretungsrecht der Eltern: Die Entscheidung des BGH stärkt die Position der Eltern, indem sie klarstellt, dass der Elternteil, der die Kinder vertritt, unabhängig von einem bestimmten Betreuungsschwerpunkt handeln kann.
- Rechtssicherheit für unverheiratete Eltern: Der BGH hebt hervor, dass auch unverheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern dieselben Rechte zur Vertretung ihrer Kinder haben wie verheiratete Eltern.
Diese Entscheidung schafft Klarheit für Eltern, die im Wechselmodell leben und Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Sie betont, dass der Vertretungsanspruch nicht allein von der Betreuungszeit abhängt, sondern auch vom gemeinsamen Sorgerecht und der Verantwortung beider Elternteile.
Fazit für Betroffene: Wenn Sie als nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern Probleme bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt haben, bietet diese BGH-Entscheidung eine starke Grundlage. Sichern Sie sich Ihre Rechte und lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten, um den Unterhalt Ihrer Kinder bestmöglich zu regeln.