Am 20. Februar 2025 entschied der BGH in drei Verfahren (I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24), dass die ikonischen Birkenstock-Sandalen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, argumentierte, dass ihre Sandalen als Werke der angewandten Kunst zu schützen seien. Der BGH sah das anders.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für Urheberrechtsschutz ein gewisser Grad an künstlerischer Gestaltung erreicht werden muss. Ein Produktdesign, das überwiegend durch Funktion und technische Notwendigkeiten geprägt ist, fällt nicht darunter. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen – nicht nur für Schuhhersteller, sondern für alle Branchen, in denen Design eine zentrale Rolle spielt.

Warum könnte Ihr Designprodukt nicht geschützt sein?

  • Funktionalität geht vor Kunst: Wenn das Design maßgeblich durch technische Notwendigkeiten bestimmt wird (z. B. Materialeigenschaften, Ergonomie, Stabilität), fehlt die künstlerische Gestaltungshöhe.
  • Kein ausreichender Gestaltungsspielraum: Falls das Produkt eine Form nutzt, die sich aus der Materialbeschaffenheit oder branchenüblichen Standards ergibt, fehlt die notwendige Individualität.
  • Die Beweislast liegt bei Designer*innen: Wer Urheberrechtsschutz beansprucht, muss nachweisen, dass das Design über das rein Handwerkliche hinausgeht.

Kurz gesagt: Ein ästhetisch ansprechendes Produkt reicht nicht aus – es muss eine eigene kreative Handschrift haben, die sich klar von marktüblichen Gestaltungen abhebt.

Welche Alternativen gibt es für den Schutz Ihres Designs?

Wenn das Urheberrecht nicht greift, sollten Unternehmen andere Schutzmechanismen in Betracht ziehen:

1. Geschmacksmuster / Designschutz anmelden

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Form und Erscheinung eines Produkts für bis zu 25 Jahre. Wichtig ist jedoch, dass die Anmeldung vor der ersten Veröffentlichung erfolgt.

2. Markenrecht nutzen

In manchen Fällen kann das Design als 3D-Marke geschützt werden, wenn es eine starke Wiedererkennbarkeit hat (z. B. die Coca-Cola-Flaschenform).

3. Wettbewerbsrechtliche Nachahmungsklage prüfen

Wenn ein Wettbewerber ein nahezu identisches Produkt vertreibt und damit gezielt Ihre Marktposition angreift, kann eine Abmahnung wegen unlauterer Nachahmung sinnvoll sein.

Ein Weckruf für Designer*innen und Unternehmen

Das BGH-Urteil ist ein Warnsignal für alle kreativen Unternehmen. Wer sich nur auf das Urheberrecht verlässt, könnte bei Nachahmungen eine böse Überraschung erleben. Der Fall Birkenstock zeigt: Funktionales Design ist oft nicht geschützt – doch es gibt Alternativen.

Meine Empfehlung: Lassen Sie Ihre Schutzstrategie frühzeitig prüfen, um Ihr geistiges Eigentum effektiv zu sichern.

Haben Sie Fragen zu Designschutz und Urheberrecht? Ich berate Sie gerne.