Rücktritt, Widerspruch, Rückzahlung – was Versicherte jetzt wissen müssen!
Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 11.12.2024 (Az. IV ZR 191/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Versicherungsnehmern bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen erheblich gestärkt. Versicherte, die aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Widerspruchsbelehrungen noch Jahre nach Vertragsschluss widersprechen, können nicht nur ihre eingezahlten Beiträge zurückfordern, sondern auch an Kursgewinnen nach dem Widerspruch partizipieren.
Was war passiert?
Ein Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, dabei jedoch keine ordnungsgemäße Belehrung über die Bindungsfrist an seinen Antrag erhalten. Jahre später – im Jahr 2018 – erklärte er den Widerspruch. Die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teilbetrag zurück und verwies auf Fondsverluste sowie eine angeblich eingetretene Entreicherung.
Der BGH widersprach dem nun eindeutig:
👉 Der Versicherer bleibt zur Herausgabe sämtlicher gezogener Nutzungen verpflichtet – bis zur tatsächlichen Rückabwicklung. Wertzuwächse der Fonds nach dem Widerspruch stehen dem Versicherten zu – nicht dem Versicherer.
👉 Der Zeitpunkt für die Bewertung der Bereicherung ist nicht der Zugang des Widerspruchs, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der erlangten Leistungen.
Was bedeutet das für Versicherte?
Viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge, insbesondere aus den Jahren 1994 bis 2007, enthalten fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen. Das Urteil eröffnet tausenden Versicherungsnehmern die Möglichkeit, selbst spät widersprochene Verträge rückabzuwickeln und dabei von Kursgewinnen zu profitieren – teilweise im fünfstelligen Bereich.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie kompetent zu Ihren individuellen Rückabwicklungsansprüchen und prüfe, ob auch Ihr Vertrag noch widerrufbar ist.