Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. März 2025 in den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 entschieden, dass Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße von Unternehmen abzumahnen und als Wettbewerbsverstöße gerichtlich zu verfolgen.

Der Auslöser

In den zugrunde liegenden Fällen ging es um den Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform Amazon. Ein Apotheker hatte gegen Mitbewerber geklagt, die über Amazon Medikamente verkauften, und dabei bemängelt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung erfolgte. Dies stelle einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar.

EuGH ebnet den Weg

Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Mitbewerber berechtigt sind, solche Datenschutzverstöße im Wege des Wettbewerbsrechts zu verfolgen. Der EuGH bestätigte diese Befugnis mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-21/23). Auf dieser Grundlage entschied der BGH nun, dass Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße abzumahnen und gerichtlich durchzusetzen.

Fazit

Die Entscheidungen stärken die Rechte von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden im Datenschutzbereich und unterstreichen die Bedeutung der DSGVO für den fairen Wettbewerb.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Mehr Angriffsfläche: Datenschutzverstöße sind jetzt nicht nur ein Fall für Aufsichtsbehörden, sondern auch für Wettbewerber.
  • Höheres Abmahnrisiko: Schon kleinere Fehler – etwa bei Fehlern in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebseite – können rechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Prävention ist Pflicht: Datenschutz muss integraler Bestandteil der Compliance-Strategie sein.

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