Einmal nicht aufgepasst – und schon ist das Auto nach der Waschanlage beschädigt. Doch wer haftet, wenn ein serienmäßiges Fahrzeugteil während des Waschvorgangs abgerissen wird? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24) hat nun klargestellt, dass Waschanlagenbetreiber für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen haften können. Was das für Autobesitzer:innen bedeutet, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.
Der Fall: Heckspoiler abgerissen – wer zahlt?
Ein Autofahrer hatte seinen Range Rover Sport HSE in einer Portalwaschanlage reinigen lassen. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen, wodurch ein Schaden von rund 3.200 Euro entstand.
Der Fahrzeughalter verlangte Ersatz vom Betreiber der Waschanlage, doch dieser lehnte eine Haftung ab. Er verwies auf ein Hinweisschild in der Anlage, das eine Haftung für nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile ausschloss. Zudem habe der Kunde selbst das Risiko getragen, da sein Fahrzeug „ungeeignet“ für die Waschanlage gewesen sei.
Nachdem das Landgericht Münster die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof – und dieser sah die Sache anders.
BGH: Betreiber trägt Verantwortung für Waschanlagenschäden
Der BGH stellte klar:
- Ein Vertrag über eine Fahrzeugreinigung ist ein Werkvertrag. Daraus ergibt sich eine Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Schäden zu bewahren.
- Der Betreiber einer Waschanlage muss sicherstellen, dass seine Anlage keine serienmäßigen Fahrzeugteile beschädigt. Wenn eine bestimmte Fahrzeugkonstruktion problematisch ist, muss er entsprechende Vorkehrungen treffen oder klar darauf hinweisen.
- Liegt die Schadensursache allein im Verantwortungsbereich des Betreibers (z. B. durch eine fehlerhafte Anlage oder unzureichende Hinweise), dann muss er beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.
Da der beschädigte Heckspoiler zur Serienausstattung gehörte und der Fahrer berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass sein Fahrzeug unbeschädigt bleibt, wurde der Betreiber zur Zahlung verurteilt.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Autobesitzer:innen?
Bessere Chancen auf Schadensersatz
Wer einen Schaden durch eine Waschanlage erleidet, hat bessere Chancen auf eine Erstattung. Betreiber müssen sich nicht einfach auf Haftungsausschlüsse berufen
Kein pauschaler Haftungsausschluss möglich
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine generelle Haftung für Anbauteile ausschließen, sind nicht automatisch wirksam – vor allem nicht für serienmäßige Fahrzeugteile.
Beweislast liegt beim Betreiber
- Kann ein Fahrzeughalter darlegen, dass sein Wagen unbeschädigt in die Waschanlage gefahren ist und danach ein Schaden vorliegt, muss der Betreiber nachweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Was sollten Betroffene tun?
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Waschanlagenbesuch beschädigt ist:
✅ Beweise sichern: Fotos von der Waschanlage, den Schildern und dem Schaden machen.
✅ Zeug:innen notieren: Falls andere Kund:innen den Vorfall beobachtet haben.
✅ Schadensmeldung erstellen: Direkt beim Betreiber und ggf. bei der eigenen Versicherung.
✅ Rechtsrat einholen: Lassen Sie prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.
Fazit: Stärkere Rechte für Autobesitzer:innen
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte von Verbraucher:innen und verpflichtet Waschanlagenbetreiber zu mehr Sorgfalt. Haben Sie einen Schaden in einer Waschanlage erlitten? Ich prüfe Ihre Ansprüche und setze Ihr Recht durch.
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