Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, die über die konkreten Vorgaben des jeweiligen Landesnachbargesetzes hinausgeht. Damit räumt das oberste deutsche Zivilgericht mit dem weit verbreiteten Irrglauben auf, Hecken müssten immer unter einer bestimmten Maximalhöhe bleiben. Im Zentrum steht vielmehr die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände.
Der Streitfall
Anlass der Entscheidung war ein Konflikt zwischen Nachbarn in Hessen. Die Beklagte hatte auf ihrem höher gelegenen Grundstück entlang der Grenze Bambus angepflanzt, der mittlerweile auf eine Höhe von sechs bis sieben Metern gewachsen war. Der Kläger verlangte einen Rückschnitt auf drei Meter, weil er davon ausging, dass eine Hecke nicht beliebig hoch sein dürfe. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst recht, das Oberlandesgericht widersprach jedoch. Der Fall landete schließlich vor dem BGH, der nun für Klarheit sorgte.