Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 11.02.2025 (7 Sa 635/23) sorgt für Zündstoff: Wer beim Arbeitszeitbetrug erwischt wird, muss nicht nur mit einer fristlosen Kündigung rechnen, sondern auch die Detektivkosten des Arbeitgebers erstatten – im vorliegenden Fall knapp 22.000,00 €.


1. Was ist passiert

Ein Kontrolleur hatte laut Arbeitgeber während der Arbeitszeit private Termine wahrgenommen – Fitnessstudio, Moschee, Friseur, Fotoshootings. Um den Verdacht zu klären, wurde eine Detektei beauftragt, die den Arbeitnehmer an mehreren Tagen observierte. Das Ergebnis: Rund 26 Stunden Arbeitszeit wurden für private Tätigkeiten genutzt, Pausen nicht korrekt eingetragen.


2. Urteil des LAG Köln

- Fristlose Kündigung gerechtfertigt: Das LAG hat entschieden, mehrfaches, vorsätzliches Falschstempeln zerstört das Vertrauensverhältnis unwiderruflich. Eine Abmahnung reichte angesichts des Ausmaßes und der Uneinsichtigkeit nicht aus.

- Überwachung durch eine Detektei war zulässig: Die Observation war auf konkrete Verdachtsmomente gestützt, erfolgte im öffentlichen Raum und war datenschutzrechtlich erlaubt. Selbst ein eventueller Verstoß hätte das Beweismaterial nicht unbrauchbar gemacht, da der Eingriff als geringfügig bewertet wurde.

- Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten: Bestätigt sich der Verdacht, muss der Arbeitnehmer die Überwachungskosten tragen – ein empfindlicher finanzieller Schlag.


Fazit:  

Arbeitszeitbetrug stellt ein erhebliches Problem für Arbeitgeber dar.  Nicht nur in Bezug auf zu Unrecht gezahlte Löhne, auch der Vertrauensverlust gegenüber dem Arbeitnehmer kann ein Arbeitsverhältnis erheblich belasten. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ein Arbeitszeitbetrug weitreichende Konsequenzen haben kann. Nicht nur durch den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch durch die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzforderungen durch den (ehemaligen) Arbeitgeber.