Mit dem Siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsgesetz wurde zum 01.01.2021 der Wegfall des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten beschlossen. Dieser sah bei einigen Krankheitsbildern vor, dass sie nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden konnten, wenn der Betroffene die entsprechende Tätigkeit aufgab. Bedeutsam sind hier vor allem Hauterkrankungen (BK 5101), Atemwegserkrankungen (BK 4301/4302), Sehnenscheidenentzündungen (BK 2101) oder bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäue (BK 2108- 2110). Die Neuregelung betrifft neun der 80 Positionen der Berufskrankheiten-Liste. Die Unfallversicherungsträger haben künftig die Aufgabe, für die Betroffenen, die unter gefährdenden Bedingungen weiterarbeiten, Präventionen anzubieten.
Der bisherige Unterlassungszwang sollte sicherstellen, dass eine weitere Schädigung durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verhindert wird. Dieses Ziel lässt sich heutzutage durch mehr Individualprävention erreichen.
„Durch das Zusammenwirken von Versicherten, Arbeitgebern und Unfallversicherungsträgern kann darüber hinaus das allgemeine Ziel, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben bereits eingetretener Berufskrankheiten so weit wie möglich zu verhindern, künftig besser erreicht werden“, so der Gesetzeswortlaut.
Die Regelung tritt zum 01.01.2021 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, am 23. Juni 2020 veröffentlicht. Sie sieht auch eine erhebliche Rückwirkung vor. Unfallversicherte, bei denen eine Anerkennung als Berufskrankheit in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte, werden laut dem Gesetz überprüft, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 entschieden worden sind.