CSCs müssen Steuererklärungen abgeben

Cannabis Social Clubs (CSC; Anbauvereinigungen) sind steuerrechtlich nicht gemeinnützig (sehen Sie dazu hier und unsere weiteren Beiträge). Unabhängig von dem Gemeinnützigkeitsstatus sind CSCs verpflichtet, Körperschaftsteuererklärungen und gegebenenfalls Umsatzsteuererklärungen (siehe dazu hier) abzugeben. 

Unterschiedliche Sphären bei Buchhaltung beachten

Bei CSC bestehen einige Besonderheiten, auf die es zu achten gibt. Zwar müssen CSCs in aller Regel "nur" eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, aber auch bei CSCs besteht die Problematik, dass sie unter Umständen zu unterscheiden haben zwischen der ideellen Sphäre (Mitgliedsbeiträge), der Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (gegebenenfalls Zuschläge für die Abgabe von Cannabis). 

Risiko bei Fehlern

Eine falsche Zuordnung kann zu falschen Steuererklärungen und somit im schlimmsten Fall zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen. Dies könnte somit strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen (in der Regel: Vorstandsmitglieder) zur Folge haben. Auch die Anbaulizenz könnte entzogen werden, sodass kein weiteres Cannabis mehr angebaut werden dürfte. Hinzu kommt das Risiko von (hohen) Steuernachzahlungen. Darüber hinaus dürfte es nicht unbekannt sein, dass manche Bundesländer, wie beispielsweise Bayern, angekündigt haben, mit möglichst vielen rechtlichen Mitteln gegen CSCs "hart" vorzugehen. Insofern rechnen wir damit, dass z.B. steuerrechtliche Fehler "ausgenutzt" werden könnten, um CSCs zu vernichten. 

Fachberater engagieren

Wir können daher nur dringend raten, die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse von einem Experten (Steuerberater und/oder Rechtsanwalt für Steuerrecht) erstellen zu lassen. Dieser Experte sollte bei Möglichkeit auch Erfahrung mit Vereinen und noch besser mit CSCs haben, denn die Buchhaltung von Vereinen und CSCs weist einige Besonderheiten auf. Ein Experte sollte dann auch sofort wissen, wie dem Risiko mit der Umsatzsteuer zu begegnen ist.

Update 16.01.2025

Die Finanzverwaltung hat sich abgestimmt bezüglich der steuerlichen Behandlung von CSCs. Wie von uns erwartet, werden Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Allerdings scheint die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt und vollständig sog. unechte Mitgliedsbeiträge und damit umsatzsteuerpflichtig sind. Explizit ist die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung, dass unabhängig von der Beitragsstruktur es sich bei den Beiträgen um unechte Mitgliedsbeiträge handelt. Unseres Erachtens ist dies nicht in Gänze zutreffend und die Rechtsauffassung greift zu kurz: Nicht jede Beitragsstruktur kann insgesamt zu vollständig unechten Mitgliedsbeiträgen führen. Das ist bei gemeinnützigen Vereinen bereits nicht der Fall und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei CSCs anders sein sollte (Stichwort: Grundsatz der Gleichbehandlung). Zudem zahlen Mitglieder nicht nur den Beitrag, um an Cannabis zu kommen, sondern - je nach CSC-Ausgestaltung - werden auch Kurse/Fortbildungen/Aufklärungsangebote angeboten. Bei diesen Leistungen handelt es sich in der Regel um Leistungen, die nicht zu unechten Mitgliedsbeiträgen führen. Derzeit kann - vorbehaltlich einer individuellen Überprüfung! - nur geraten werden, sämtliche Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, aber nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung Rechtsmittel einzulegen und dieses Thema mit dem Finanzamt zu diskutieren. Natürlich sollte vorab überprüft werden, wie die konkrete Beitragsstruktur ist und ob Rechtsmittel notwendig sind. 

DREYENBERG bietet Buchhaltung und Jahresabschlüsse für CSCs zu Pauschalpreisen an

Die Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht von DREYENBERG bieten das Führen der Buchhaltung und die Erstellung der Jahresabschlüsse für CSCs an. Um Kostensicherheit zu bieten, bietet DREYENBERG Pauschalpreisangebote an. DREYENBERG hat jahrelange Erfahrung in der Beratung/Vertretung von Vereinen (gemeinnützige und nicht gemeinnützige) und hat als einer der ersten darüber berichtet, dass bei CSC ein umsatzsteuerrechtliches Problem besteht, das der Gesetzgeber offenbar übersehen hat. Dies zeigt, dass DREYENBERG "vom Fach" ist. Fragen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an der Buchhaltung/Jahresabschlüssen für CSCs haben. Auch wenn Sie einen CSCs und/oder eine sog. Betreibergesellschaft gründen möchten, stehen Ihnen die Berater von DREYENBERG gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu Anbauvereinigungen, ein FAQ und typische Fehler finden Sie HIER.