Wir werden von Mandanten immer mal wieder nach der Anmeldung von sogenannten abstrakten Farbmarken gefragt und können dann nur enttäuschen.

Regelfall

Die Eintragung eines Farbzeichens scheitert meistens an der fehlenden Unterscheidungskraft der Farbmarke bzw. der fehlenden Verkehrsdurchsetzung. 


Fehlende Unterscheidungskraft

Verbraucher erkennen die Nutzung einer bestimmten Farbe in der Regel nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. Die Farbe wird vom Verbraucher lediglich als Gestaltungselement des Produktes oder der Verpackung verstanden.

Die neue Entscheidung des Bundespatentgerichtes vom 31.03.2025 bestätigt die Auffassung der Gerichte. Lediglich im Falle der sogenannten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG kommt die Eintragung einer Farbmarke in Frage. 


Verkehrsdurchsetzung

Die Verkehrsdurchsetzung ist anzunehmen, wenn sich die Marke zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Für die Gerichte ist es für die Verkehrsdurchsetzung erforderlich, dass bei einer Verbraucherumfrage mindestens 50 % der befragten Verbraucher die Farbmarke einem bestimmten Unternehmen zuordnen. 


Bekannte Ausnahmefälle

Eine Verkehrsdurchsetzung kann durch die intensive und lange Benutzung der Farbe als Marke erreicht werden. So werden heute mehr als 50 % der Verbraucher im Bereich Telefondienstleistungen die Farbe Magenta der Deutsche Telekom AG zuordnen. Hierfür war die langjährige intensive Nutzung der Farbmarke erforderlich. 


Ein anderes bekanntes Beispiel ist das Sparkassen-Rot. In der Kategorie Finanzdienstleistungen denken Verbraucher bei rot sofort an die Sparkassen.


Keine Unterscheidungskraft / Keine Verkehrsdurchsetzung

Im neu entschiedenen Fall war die Farbe "lila" für Pharmazieprodukte eingetragen. Das BPatG hat die strenge Auffassung bestätigt und der Farbmarke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Der Markeninhaber hatte nichts zu einer möglichen Verkehrsdurchsetzung vorgetragen, womit das Gericht eine Verkehrsdurchsetzung ausschloss.

Die Entscheidung zeigt, dass die Eintragung einer Farbmarke nur in wenigen Fällen gelingen wird. 


Mehr zu dem Beschluss "lila" (BPatG Beschluss vom 31.03.2025 - Az. 25 W (pat) 29/22) finden Sie hier.       


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