[Strafrecht]
Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von elektronischen Fußfesseln
Rechtslage
Seit 2011 besteht die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für aus der Haft entlassene Straftäter, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass erneut Straftaten begangen werden. Diese können dann mit einer elektronischer Fußfessel ausgestattet werden, so dass mithilfe eines Satellitensignals diese jederzeit geortet werden können.
Rechtsgrundlage ist hierbei § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Hintergrund
Dagegen hatten zwei ehemalige Inhaftierte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung fühlten sich die Beschwerdeführer erheblich in ihren Grundrechten eingeschränkt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Der Einsatz einer elektronischen Fußfessel ist verfassungsgemäß.
Entscheidung
Zwar liege dabei ein tiefgreifender Grundrechtseingriff - insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht - vor. Dieser Grundrechtseingriff sei jedoch gerechtfertigt aufgrund anderer zu schützender Rechtsgüter. Dabei geht es nämlich um den Schutz vor Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Perspektive
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist und anfechtbar. Damit besteht nunmehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung von elektronischen Fußfesseln.
Autorin des Beitrags: Rechtsanwältin Sandra Baumann aus Oldenburg, schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig