Bereits im letzten Jahr ist das Cannabisgesetz CanG bzw. das Konsumcannabisgesetz KCanG in Kraft getreten. Jeder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Zusammenhang mit Cannabis wurde bis dato bestraft und im sogenannten Bundeszentralregister vermerkt. Ein solcher Eintrag stellt oft eine Hürde im Berufsleben dar. 

Seit dem 01.01.2025 haben Personen, die in der Vergangenheit wegen des Besitzes kleiner Mengen Cannabis verurteilt wurden, nun die Möglichkeit erhalten, ihre Einträge im Bundeszentralregister löschen zu lassen. Automatisch erfolgt keine Löschung.


Voraussetzung für die Löschung ist, dass die entsprechende Tat und damit die Vorstrafe nach den heutigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr strafbar ist.

Konkret heißt das, dass die Verurteilung aufgrund von Cannabis erfolgte und die Tat nach den neuen Recht keine Strafe mehr bzw. nur noch eine Geldbuße zur Folge hätte.

Darunter fallen folgende Taten von Erwachsenen (über 18 Jahre) § 3 KCanG:

          • bis zu 25g Cannabis bei sich führen
          • Eigenanbau mit nicht mehr als 3 Pflanzen zum Eigenbedarf 
          • Zu Hause dürfen bis zu 50g Cannabis verwahrt werden

Die Löschung kann zur Folge haben, dass Sie im Idealfall nicht mehr vorbestraft sind, das heißt (auch) keinen Eintrag mehr im Führungszeugnis haben, sofern die Strafe mehr als 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe betrug.

In manchen Fällen kann es aufgrund der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sogar dazu führen, dass durch die Löschung des Eintrages auch ältere Einträge im BZR gelöscht werden müssen.

Gerne prüfen wir Ihren Fall und stellen den entsprechenden Antrag für Sie bei der Staatsanwaltschaft!