Sachverhalt:
Der Betroffene hat ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt . Der Betroffene behauptet, er habe lediglich dieses eine Mal bzw. seit über 16 Jahren des erste Mal wieder Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein „gelegentlicher" Konsument .
Problem:
Ist es dadurch als bewiesen anzusehen, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann?
Argumente des Gerichts:
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens festgestellte THC-Wert von 6,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend (vergleiche hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 265/03).
Die Behauptung des Betroffenen, er habe lediglich dieses eine Mal bzw. seit über 16 Jahren des erste Mal wieder Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein „gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt.
So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - bzw. nach einem ersten Konsum im Anschluss an eine langjährige Abstinenz das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre.
Fazit der Entscheidung:
Dem Betroffenen kann seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines einmaligen Cannabiskonsums bzw. seines ehemaligen Cannabiskonsums nach einer langjährigen Abstinenz konkret und glaubhaft dargelegt.
Eine Vorgeschichte des Betroffenen etwa im Drogenhandel bzw. ein bereits aktenkundiger gerichtlicher Konflikt mit Betäubungsmitteln dürften einem hier jeglichen Spielraum nehmen.
(VG Gelsenkirchen: Beschluss vom 12.05.2010 - 7 L 290/10)
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