Die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland, in Kraft seit 01.04.2024, hat viele neue Fragen aufgeworfen – insbesondere im Straßenverkehr.
Während der Besitz geringer Mengen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, bleibt das Autofahren nach Cannabiskonsum streng reglementiert.
Wer sich hier nicht auskennt, riskiert schwerwiegende rechtliche Konsequenzen – sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht, im Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht.

Im Folgenden soll die aktuelle Rechtslage überschaubar skizziert werden:

1. Ordnungswidrigkeit – Fahrten unter THC-Einfluss

Der reine Konsum von Cannabis ist unter bestimmten Umständen erlaubt – nicht jedoch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von THC.
Hierbei spielt der Wirkstoffgehalt im Blutserum eine zentrale Rolle.

Seit 2024 wurde der Grenzwert für THC im Blut auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum angehoben.
Überschreitet ein Fahrer diesen Grenzwert bei einer Verkehrskontrolle, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor – unabhängig davon, ob tatsächliche Fahrfehler aufgetreten sind.

Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit:

  • 500 € Geldbuße (Erstverstoß),

  • 1 Monat Fahrverbot,

  • 2 Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg).

Wichtig:
Eine Überschreitung dieses Grenzwerts genügt bereits, um sanktioniert zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer sich subjektiv fahrfähig fühlt oder ob tatsächlich Fahrunsicherheiten vorlagen.
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Blutprobe, die im Rahmen der Kontrolle angeordnet wird.


2. Strafrechtliche Konsequenzen – Fahren mit Ausfallerscheinungen

Geht der Cannabiskonsum über die bloße Grenzwertüberschreitung hinaus und führt zu erheblichen Ausfallerscheinungen, etwa Schlangenlinienfahren, plötzlichen Bremsmanövern oder gar einem Verkehrsunfall, kann der Vorwurf einer Straftat erhoben werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit:

  • Der Fahrer steht unter der Wirkung von Cannabis,

  • seine Fahrtüchtigkeit ist dadurch erheblich beeinträchtigt,

  • und es besteht eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Hierfür reicht bereits ein sogenannter "Beinahe-Unfall".

Mögliche Rechtsfolgen einer strafbaren Fahrt:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,

  • Entziehung der Fahrerlaubnis,

  • Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis,

  • Eintragung von 3 Punkten in Flensburg.

Besonderheit:
Für eine Strafbarkeit reicht es aus, dass typische Ausfallerscheinungen beobachtet werden – etwa verlangsamte Reaktionen, verlangsamtes Bremsen, undeutliches Sprechen oder unkoordinierte Bewegungen. 

Entgegen der weitläufigen Annahme bedarf es für die Blutentnahme zur Feststellung der Trunkenheit im Verkehr keiner richterlichen Anordnung. Die Anordnung kann somit unmittelbar durch die Polizei erfolgen, soweit ein Anfangsverdacht besteht.


3. Verwaltungsrechtliche Folgen – Eignungszweifel und Fahrerlaubnismaßnahmen

Neben der Ahndung durch Bußgeld- oder Strafverfahren kann zusätzlich die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden – und das selbst dann, wenn kein Unfall oder keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Durch die Einführung des § 13a FeV wurde klargestellt, dass bei Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Autofahren unter anderem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden kann.

Das bedeutet konkret:

Hat jemand Cannabis konsumiert und wird beim Führen eines Fahrzeugs unter THC-Einfluss angetroffen (unabhängig von Fahrfehlern), kann die Fahrerlaubnisbehörde gegebenenfalls Zweifel an der Fahreignung haben und Maßnahmen wie eine ärztliche Begutachtung oder eine MPU in die Wege leiten.


4. Besondere Vorsicht beim Grenzübertritt

Während in Deutschland kleine Mengen Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legal besessen werden dürfen, gilt dies im Ausland in vielen Fällen nicht. In Nachbarländern wie Österreich, der Schweiz oder Frankreich ist Cannabis weiterhin streng verboten – unabhängig von der Menge oder dem Verwendungszweck.

Wer dort auch nur geringe Mengen Cannabis bei sich führt oder unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug steuert, riskiert:

  • Hohe Geldstrafen,

  • Fahrverbote,

  • Beschlagnahme des Fahrzeugs,

  • in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen.

Strafbarkeit nach deutschem Recht:

Unabhängig von ausländischem Recht regelt das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) auch die Themen Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis:

  • Einfuhr:
    Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland bleibt grundsätzlich verboten, sofern es sich nicht um eine genehmigte Ausnahme handelt (z.B. medizinisches Cannabis über eine Apotheke). Privatpersonen dürfen keinerlei Cannabis aus dem Ausland nach Deutschland bringen – selbst dann nicht, wenn der Besitz im Ursprungsland legal ist.

  • Ausfuhr:
    Die Ausfuhr von Cannabis aus Deutschland ist ebenfalls verboten, soweit sie nicht ausdrücklich behördlich genehmigt ist. Das gilt auch für Kleinstmengen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind.

Tipp:
Vor Fahrten über Landesgrenzen sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Cannabisprodukte oder Rückstände im Fahrzeug vorhanden sind.
Außerdem kann bereits ein positiver THC-Test im Ausland weitreichende Konsequenzen haben – selbst wenn der Konsum in Deutschland legal war.