Am 01.04.2024 ist das KCanG in Kraft getreten. Das KCanG definiert unter anderem die Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis für Erwachsene bei einer Menge von unter 25 Gramm außerhalb des eigenen Wohnraums, bzw. die Einstufung als Ordnungswidrigkeit bei einem Besitz bis zu 30 Gramm.


Amnestie

Durch die Medien und in aller Munde hallt das Wort „Amnestie“. Aber was bedeutet das in Hinblick auf bereits abgeschlossene Verfahren? 

Nach § 40 KCanG sind Eintragungen, die nach § 29 BtMG ins Bundeszentralregister eingetragen wurden, tilgungsfähig. Das bedeutet, Sie können gelöscht werden, wenn 

  • Eine Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis erfolgt ist
  • Nach dem KCanG nicht mehr strafbar ist oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Tilgung ab dem 01.01.2025 möglich

Wer in der Vergangenheit wegen des Besitzes von Cannabis bis zu einer Menge von 30 Gramm rechtskräftig verurteilt wurde und dadurch eine Eintragung ins Bundeszentralregister erhalten hat, hat ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit, diese Eintragung unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Eine Löschung erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. 

Nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und positiver Entscheidung wird die Registerbehörde angewiesen den Eintrag zu löschen.

Sollte die Staatsanwaltschaft zu der Entscheidung kommen, dass die ausgeurteilte Tat nicht tilgungsfähig sei, hat die Staatsanwaltschaft den Betroffenen dies mitzuteilen und ihre Entscheidung zu begründen.

Wurden Sie neben dem Besitz von Cannabis im gleichen Verfahren wegen einer anderen Straftat verurteilt worden sein, ist das Urteil ggf. zu ändern und die tilgungsfähige Strafe entfällt. Dies kann dazu führen, dass die Verurteilung nunmehr unter die Grenze zur Eintragung ins Führungszeugnis fällt.


Warum soll ich die Eintragung tilgen lassen?

Die Löschung kann zur Folge haben, dass Sie nicht mehr vorbestraft sind, d.h. (auch) keinen Eintrag im Führungszeugnis mehr haben, wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Insbesondere bei der Job- oder Wohnungssuche kann das ein großer Vorteil sein, denn das hier oft verlangte erweiterte Führungszeugnis ist dann wieder leer. Die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle oder Wohnung vergrößern sich dadurch enorm.

Aber auch bei einer möglichen Einbürgerung bleiben gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz Strafen nur unberücksichtigt, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe oder 3 Monate Freiheitsstrafe nicht übersteigen, wobei mehrere Verurteilungen nach § 12a Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengerechnet werden. Durch eine nicht gelöschte Eintragung kann die Einbürgerung verhindert werden. 


Entscheidungsgewalt liegt bei der Staatsanwaltschaft

Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über die Tilgungsfähigkeit einer Straftat nach dem neuen KCanG bei der Staatsanwaltschaft liegt – der Behörde, die Sie auch angeklagt hat - ist es ratsam ihren Fall von einem Strafverteidiger oder Strafverteidigerin prüfen und den Antrag über diese stellen zu lassen.

Dafür ist es auch nicht zu früh! Ist der Antrag zum Stichtag fertig, kann er direkt eingereicht und die Tilgung schnellstmöglich erreicht werden. Im Zweifel ist auch noch ausreichend Zeit sich in schwierig gelagerten Fällen die Strafakte zur Einsichtnahme kommen zu lassen.


Ludmilla Melcher LL.M.

Rechtsanwältin | Strafverteidigerin